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falls nach dem unstreitigen Grenzsteine c. Die beyderseits beauftragten Justiz-Aem-
ter haben sich bey der Grenzbeziehung am 6. Oktober 1829 über diese Irrung
miteinander dahin verglichen, daß das streitige Fleck an 22 Quadrat-Ruthen
gleichmäßig getheilt und mumehr die Landeshoheits-Grenze in der Mitte des
streitigen Platzes, ndhmlich von a über e, welcher Punkt einstweilen mit einem
Dfahle bezeichnet worden, nach c gezogen werden solle, welcher Vergleich hiermit
genehmigt wird.
35) Zwischen der Weimar'schen Flur Breitenhayn und der Altenburg’=
schen Flur Bremsnitz am Meusebacher Wege, da, wo die Großherzog-
lich Weimar'sche Domanial = Waldung mit dem Grundstücke des Einwohners
Georg Friedrich Schmidt aus Bremönitz zusammen stößt, haben in dlteren Zeiten
Grenzirrungen Statt gefunden. Bey der am 6. Oktober 1829 vorgenommenen
Grenzbeziehung der beyderseits kommittirten Aemter hat sich jedoch ergeben, daß
an dieser Stelle keine Differenz vorliegt, obschon besondere Grenzzeichen nicht
vorhanden waren, weshalb diese Grenzstrecke, ganz in Gemäßheit der kommissari-
schen Vereinigung und der bepyderseits darüber aufgenommenen Protokolle vom
6. Dktober 1829, so wie der gefertigten Zeichnung unter Nr. 10B, versteinigt
werden soll.
36) Bey der von beyderseitigen beauftragten Aemtern am 6. Dktober 1829
vorgenommenen Grenzbeziehung ist die Irrung zwischen der Grohherzoglich
Weimar'schen Domanial-Waldung in der Stanauer Flur und dem Holz-
grundstücke des Einwohners Georg Friedrich Schmidt aus Bremsnitz im
Bremsnitzer Flur, am heiligen Baumc, in der Masie beygelegt worden,
daß Herzoglich Altenburg'scher Seits die von Weimar in Anspruch genommene Grenz-
linie als die richtige anerkannt wurde. Die anscheinende Differenz ist nur dadurch
veranlaßt worden, daß der gedachte Einwohner Georg Friedrich Schmidt aus
Bremsnitz auf unstreitigem Großherzoglich Weimar'schen Gebiethe in der Herr-
schaftlichen Waldung einen Baum umgefällt und diesen weggefahren; auch nunmehr
Ersatz dafür der Großherzoglichen Kammer in Weimar zu leisten hat, wie dieses
alles die beyderseitigen Protokolle vom 6. Oktober 1829 ausweisen.
37) Unfern des heiligen Baumes fand zwischen den Fluren Stanau Wei-
mar'scher Seits und Bremönib Altenburg'scher Seits eine Grenzirrung
Statt. Von Seiten Weimars wurde nähmlich die Flur= und Landesgrenze von
dem unstreitigen Grenzsteine a der bepliegenden Zeichnung unter 11 A über b,