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b) diese Geraͤthe auf keine Weise in ihrer Beschaffenheit und Ein-
richtung veraͤndert, auch
I)keine andere, als die dazu erklaͤrten Stoffe von einerley Steurr=
satz verwendet werden dürfen, und
8) die Steuer am Schlusse des Betriebsmonathes nach dem SEaze
der verwendeten Material-Gattung für diejenige Menge, welche den
obigen Grundsätzen gemäß für die bestimmte Betriebözeit und die zum
Betriebe erklärten Geräthe als erforderlich sich berechnet, entrichtet
werden muß.
g. 22.
Wenn der angemeldete Betrieb wegen unvorhergesehener nicht sofort wiederher-
zustellender Schadhaftigkeit eines Meischgefaͤßes oder Brenngeraͤthes eine Unterbre-
chung erleidet: so hat der Brennereybesitzer, insofern er daraus einen Anspruch auf
Steuererlaß oder eine Abweichung von dem angemeldeten Betriebe begruͤnden will,
davon schleunigst Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige muß sich der Ober-Kontro-
leur oder wenn dieser nicht zur Stelle ist, der Einnehmer oder Aufseher in die
Bremnerey begeben und zuvörderst untersuchen, ob die Umstände von der Art
sind, daß die angemeldeten Meischungen nicht inne gehalten werden kömen.
Ist dieses der Fall: so wird von dem Zustande sämmtlicher zum Betriebe
angemeldeten Meischbottige Ueberzeugung genommen, der Befund, so wie die
Ursache der Unrerbrechung des Betriebes auf der Betriebsanmeldung bemerke,
der vorschriftsmäßige Verschluß an die Breungeräthe, so wie an alle leer ste-
hende Meischgefäße angelegt, und solches ebenfalls in der Betriebsanmeldung
bescheinigt. Vorhandene Meische, welche wegen Beschädigung des Brenn-Ap-
parates nicht abgebrannt werden kann, und wofür daher die Abrechmmg der
Steuer in Anspruch genommen wird, muß in Gegenwart des amvesenden Be-
amten zum Viehfutter verwendet, oder sonst auf andere Weise zur Brannt-
wein-Bereitung untauglich gemacht und auch dieses in der Betriebsanmeldung
bescheinigt werden.
Hiernächst wird von dem Ober-Kontroleur, welchem, wenn er nicht
gleich anwesend war, von solchen Vorfällen unverzüglich und auf dem kürze-
sten Wege Nachricht gegeben werden muß, nach zuvor an Ort, und Stelle
vorgenommener genauer Pruͤfung des Sachverhaͤltnisses auf der Bitrifp dn-
meldung bescheiniget, bis zu welchen Tagen (einschluͤssig) die Meischt ien
jeden Bottigs Statt gefunden hat und daß fernere Meischungen, 97 n
sind. Damit ist die Guͤltigkeit der nunmehr an die ebestee i zhtüch Miefern-
2) Verfahren
y Unterbre-
W des
Berriebes.