Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Die Bezirksaufseher verrichten ihren Dienst entweder zu Fuße oder 
sind beritten. 
Es werden ihnen bestimmte Bezirke zur Beaufsichtigung zugewiesen, wel- 
che mit den Sprengeln der Hebestellen in der Regel uͤbereinkommen. Ge- 
woͤhnlich wird den Bezirksaufsehern am Orte der Hebestelle, zu welcher ihr 
Bezirk gehoͤrt, ihr Wohnsitz angewiesen. 
8. 51. 
Jeder Aufseher muß im Besitze der gegenwaͤrtigen Instruktion und eines 
Exemplares des Gesetzes und der Ordnung, so wie der wichtigeren, spaͤter 
ergangenen Verfuͤgungen über die Bramtwein-Steuer seyn. 
Diese Stücke müssen gehörig geordnet sich in einem Hefte befinden, wel- 
ches vom Aufseher unter Verschluß gehalten wird. 
Durch Nachtrage ist diese Sammlung vollständig zu erhalten, wofür zu- 
nächst der Ober-Kontroleur verantwortlich bleibt. 
##. 52. 
Jeder Aufseher führt ein Notiz-Buch in Oktav-Format, worin jede sei- 
ner Kontrole zugewiesene Brennerey und jeder sonstige Aufsichtöpunkt ein 
Konto erhält, in welches diejenigen Nachrichten eingetragen werden, welche 
Behufs der grümlichen Revision derselben ihm zu wissen nöthig sind. 
5 53. 
Der Steueraufseher muß im Dienste bey sich führen: 
1) seine Legitimations-Karte, 
2) das Notiz-Buch (§5. 52); 
8) das Tagebuch (S. 57); 
4) die zum Schreiben erforderlichen Materialien; 
5) das Dienstsiegelz; 
6) was zur Siegelanlegung nothwendig ist, und 
7) einen Zollstock. 
g. 64. 
Als durchschnittliches Maaß der Dienstleistung eines Steuetaufsehers 
koͤnnen zehen Stunden täglich in der Zeit von vier Uhr Morgens bis zehen
	        
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