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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs-Blalk.
Nummer 26. Oen 24. Dezember 1833.
Ministerial-Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der Finanzen,
die nachstehende
Instruktion
zur Erhebung und Kontrolirung der Zollgefalle und Ausgleichungsabgaben
g. 1.
Die Erhebung der Zollgefalle und Ausgleichungsabgaben erfolgt bey denl. b r
dazu bestimmten Steuerstellen, nach Maßgabe der ihnen zugestandenen Hebe- "baung
befugniß.
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Unmittelbar nach der Ankunft der Fahrpost im Bestimmungs= oder Ab= 2).Waren-
ladeorte legt die Postbehörde den Steuerbeamten, welche si# ich zu dem Behufe 5“ u .
in dem Post-Lokal zur gehörigen Zeit einfinden müssen, die Post-Karten
mit sämmtlichen Deklarationen vor, und die dazu gehörigen verschlossenen
Packete werden den Steuerbeamten übergeben. Diese vergleichen die Packe-
reyen und Deklarationen mit der Post-Karte, bescheinigen unter derselben die
richtige Ablieferung der Poststücke und Deklarationen, und geben der Postbe-
hörde die Karte zurück, welche die Adresse dem Empfänger mit dem Erin-
nern zustellt, daß das Poststück bey der Steuerbehörde einzulilen sey.