Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blalk. 
Nummer 26. Oen 24. Dezember 1833. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, 
die nachstehende 
Instruktion 
zur Erhebung und Kontrolirung der Zollgefalle und Ausgleichungsabgaben 
g. 1. 
Die Erhebung der Zollgefalle und Ausgleichungsabgaben erfolgt bey denl. b r 
dazu bestimmten Steuerstellen, nach Maßgabe der ihnen zugestandenen Hebe- "baung 
befugniß. 
ie 
Unmittelbar nach der Ankunft der Fahrpost im Bestimmungs= oder Ab= 2).Waren- 
ladeorte legt die Postbehörde den Steuerbeamten, welche si# ich zu dem Behufe 5“ u . 
in dem Post-Lokal zur gehörigen Zeit einfinden müssen, die Post-Karten 
mit sämmtlichen Deklarationen vor, und die dazu gehörigen verschlossenen 
Packete werden den Steuerbeamten übergeben. Diese vergleichen die Packe- 
reyen und Deklarationen mit der Post-Karte, bescheinigen unter derselben die 
richtige Ablieferung der Poststücke und Deklarationen, und geben der Postbe- 
hörde die Karte zurück, welche die Adresse dem Empfänger mit dem Erin- 
nern zustellt, daß das Poststück bey der Steuerbehörde einzulilen sey.
	        
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