A.
C. B.
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Revisions = Befundes, welcher auch den Zustand des Verschlusses bekunden
muß, in die Deklarationen ein.
Die Revision muß durch zwey Beamten geschehen, wovon einer der Er-
hebungsbeamte und an den Orten, wo sich ein Ober-Kontroleur befindet,
dieser in der Regel der andere ist.
##5.
Die mit dem Revisions-Befunde versehenen Deklarationen, so wie die
Revisions-Noten der Grenz-Zollämter, bleiben als Belege bey dem Post-
eingangs-Annotations-Register, welches nach dem anliegenden Muster ge-
führt wird, und zur Eintragung sämmtlicher, aus dem nicht zum Gebiethe
des Gesammt-Zollvereines gehörigen Auslande mit der Fahrpost ankommen-
den Päckereyen bestimmt ist. Die einzelnen Eintragungen dieses Registers
werden durch die, den Gefällenachweis ergebenden Nummern des Zoller-
hebungs-Registers erledigt.
g. 6.
Die zu zahlenden Zollgefaͤlle werden nach Maßgabe des Revisions-
Befundes von dem Erhebungsbeamten berechnet und dem Waarenempfaͤnger
bekannt gemacht. Gefällebeträge von wehiger als sechs Pfennigen werden
nicht erhoben.
Ueber die gezahlten Gefälle erhält der Waarenempfänger eine mit dem
Schwarzstempel bedruckte Quittung nach dem beyfolgenden Muster, nachdem
die Buchung in dem Zoll-Erhebungsregister erfolgt ist, dessen Führung aus
den in dem beyliegenden Muster enthaltenen Rubriken sich von selbst ergiebt.
Sollte der Waarenempfänger gegen den zur Anwendung gebrachten
Tarif-Satz protestiren: so können die Waaren einstweilen im Gewahrsam der
Steuerbehörde belassen, oder auch gegen einstweilige Niederlegung der berech-
neten Zollgefalle demselben verabfolgt werden.
Ueber die Klassifikation der Waarengattung unter den im Tarife dafür
bestimmten Abgabensatz ist alsdann, wo möglich unter Beyfügung von Pro-
ben, an den General-Inspektor zu berichten, welcher das nach §. 15 des
Zollgesekes vom 12.dieses Monathes weiter Erforderliche dieserhalb einleiten wird.