Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

608 
Eine Abnahme des Verschlusses tritt nicht ein, da die zum Verbrauche 
im Lande deklarirten, an der Grenze nicht verzollten Waaren dort speziell 
revidirt und nicht unter Verschluß gesetzt werden. 
Eben so wenig bedarf es einer nochmahligen Revision im Bestimmungsorte, 
weshalb die Spalte 16 des vorgedachten Registers unausgefüllt bleibe. 
Die Gestellung der Waare zur Steuerstelle ist nur insofern erforderlich, 
als Veranlassung vorliegt, dieselbe nach §. 40 des Zollgesetzes zum Zwecke 
der Waaren-Kontrole im Binnenlande zu besichtigen, oder nach §. 45 des- 
selben Gesetzes zum Zwecke der Sicherheitsbestellung für bewilligte Gefülle- 
stundung unter steueramtlichen Verschluß zur Niederlage zu bringen. Findet 
eine Stundung der Gefälle nicht Statt: so fordert das Steueramt den 
Waarenempfänger zur Zahlung der im Begleitscheine ausgeworfenen Summe 
auf und ertheilt darüber, nachdem solche zur Kasse gezahlt ist, die vorge- 
schriebene Quittung (5. 6). Nach erfolgter Buchung im Heberegister werden 
die übrigen Spalten des Begleitschein = Empfangsregisters ausgefüllt, der Be- 
gleitschein wird als erlediget bescheinigt und dem Ausstellungsamte mit der 
nächsten Post vermittelst Umschlages übersendet. Die Zurücksendung des Be- 
gleitscheines darf darum nicht aufgeschoben werden, weil dem Waarenempfän= 
ger Gefällestundung bewilligt ist; diese wird nach den ertheilten Kredit- 
Vorschriften behandelt, und der Begleitschein nichts desto weniger für erle- 
digt erklärt. 
Das Steueramt wird wohl thun, vor der Hebung der Gefälle die An- 
gabe des Begleitscheines in Bezug auf Menge und Art der Waaren mit der 
ausgeworfenen Gefällesumme zu vergleichen und vorgefallene Rechnungöfehler 
zu verbessern. Dießfällige Defekte muß zwar, wenn ein Ausfall entsteht, zu- 
nächst das Begleitschein = Ausfertigungsamt vertreten, bey dessen Zahlungsun- 
fahigkeit aber das erhebende Steueramt. Ist der Begleitschein unter Bezug- 
nahme auf ein demselben angestempeltes Duplikat der Eingangs-Deklaration 
ausgefertigt: so wird dasselbe nicht mit dem Begleitscheine zurückgesendet, son- 
dern dem Begleitschein = Empfangs-Register als Beleg beygefügt. Die Ein- 
tragung in das letztere geschieht dann nicht speziell, sondern mit Bezugnahme 
auf die mitgekommene Deklaration, und es kann der Verzollungs-Nachweis 
über die eingegangenen Waaren, durch Anführung der Seite und Nummer des 
Heberegisters, in einer dazu geeigneten Spalte der Duplikat = Deklaration ge- 
führt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.