Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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In der Begleitschein-Bescheinigung müssen die unterzeichnenden Beam. 
ten zugleich ihre Amtsbenennung bemerken und derselben den Amtsstempel in 
deutlichem Abdrucke beyfügen. 
Das Begleitschein = Empfangs-Register wird in vierteljährigen Abschnit- 
ten geführt und am Schlusse eines jeden Vierteljahres mit den übrigen Re- 
gistern zur Revision befördert. 
S 11. 
Werden ausgangszollpflichtige Waaren versendet und bey einem Steuer- 
amte im Innern verzollt: so ist nach §F. 49 des Zollgesches zu verfahren. Die 
Zollquittung wird mit dem Schwarzstempel bedruckt, und die Buchung der 
bezahlten Zollgefälle erfolgt in der zur Aufnahme der Ausgangsabgaben be- 
stimmten Spalte des Heberegisters. 
g. 12. 
Fuͤr jeden Handelsplatz, welchen das Niederlagerecht bewilligt ist, wird 
nach Maßgabe der oͤrtlichen Verhaͤltnisse ein besonderes Reglement bekannt 
gemacht, dessen Vorschriften in Bezug auf die Abfertigung der ankommenden 
und zu versendenden Waaren, auf deren Lagerung und Verzollung, so wie 
auf die damit in Verbindung stehende Buch= und Registerführung, von den 
bey der Niederlage angestellten Steuerbeamten zu befolgen sind. 
S#. 18. 
Waaren, auf welchen bey dem Uebergange aus anderen Vereinsländern 
nach Is. 6 und 7 des Zollgesetzes eine Ausgleichungsabgabe ruht, müssen bey 
den dazu bestimmten Steuerstellen angemeldet und nach dem Anhange zum 
Zoll-Tarife zur Verabgabung gezogen werden. Waaren, die zwar ihrer 
Gattung nach der Ausgleichungsabgabe unterliegen würden, sind dennoch von 
dieser Abgabe befreyet: 
a. wenn sie unter Begleitschein= Kontrole ankommen, also unzweifelhaft 
fremden Ursprungs sind und einer fernern zollamtlichen Behandlung 
unterliegen z 
3) Waaren- 
ausgang. 
4) Waaren- 
niederlagen. 
5) Waaren- 
Übergang 
aus anderen 
Pereinelän= 
dern
	        
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