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In der Begleitschein-Bescheinigung müssen die unterzeichnenden Beam.
ten zugleich ihre Amtsbenennung bemerken und derselben den Amtsstempel in
deutlichem Abdrucke beyfügen.
Das Begleitschein = Empfangs-Register wird in vierteljährigen Abschnit-
ten geführt und am Schlusse eines jeden Vierteljahres mit den übrigen Re-
gistern zur Revision befördert.
S 11.
Werden ausgangszollpflichtige Waaren versendet und bey einem Steuer-
amte im Innern verzollt: so ist nach §F. 49 des Zollgesches zu verfahren. Die
Zollquittung wird mit dem Schwarzstempel bedruckt, und die Buchung der
bezahlten Zollgefälle erfolgt in der zur Aufnahme der Ausgangsabgaben be-
stimmten Spalte des Heberegisters.
g. 12.
Fuͤr jeden Handelsplatz, welchen das Niederlagerecht bewilligt ist, wird
nach Maßgabe der oͤrtlichen Verhaͤltnisse ein besonderes Reglement bekannt
gemacht, dessen Vorschriften in Bezug auf die Abfertigung der ankommenden
und zu versendenden Waaren, auf deren Lagerung und Verzollung, so wie
auf die damit in Verbindung stehende Buch= und Registerführung, von den
bey der Niederlage angestellten Steuerbeamten zu befolgen sind.
S#. 18.
Waaren, auf welchen bey dem Uebergange aus anderen Vereinsländern
nach Is. 6 und 7 des Zollgesetzes eine Ausgleichungsabgabe ruht, müssen bey
den dazu bestimmten Steuerstellen angemeldet und nach dem Anhange zum
Zoll-Tarife zur Verabgabung gezogen werden. Waaren, die zwar ihrer
Gattung nach der Ausgleichungsabgabe unterliegen würden, sind dennoch von
dieser Abgabe befreyet:
a. wenn sie unter Begleitschein= Kontrole ankommen, also unzweifelhaft
fremden Ursprungs sind und einer fernern zollamtlichen Behandlung
unterliegen z
3) Waaren-
ausgang.
4) Waaren-
niederlagen.
5) Waaren-
Übergang
aus anderen
Pereinelän=
dern