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b) wenn sie zur Versendung nach einer Packhofs-Stadt oder nach dem Aus-
lande angemeldet werden, für welchen Fall das zu beobachtende A#b-
fertigungsverfahren noch besonders bestimmt werden wird.
Bey der Erhebung der Ausgleichungsabgaben ist folgendes Verfahren
zu beobachten.
Uebergiebt der Waarenführer eine schriftliche Anmeldung: so schreitet die
Steuerstelle zur Vergleichung derselben mit den Frachtbriefen und demnächst
zur Revision der Ladung. Stimmt letztere in Art und Menge mit der An-
gabe üuberein: so wird der Abgabenbetrag berechnet, dem Waarenführer be-
kannt gemacht und nach erfolgter Zahlung in dem nach dem beyliegenden Mu-
ster zu führenden Heberegister gebucht. Der Waarenführer erhalt eine mit
dem Schwarzstempel versehene Quittung, wozu das Muster B benutzt werden
kann; auch werden ihm die mit dem Schwarzstempel zu bedruckenden Fracht-
briefe zurückgegeben. Der Revisions-Befund wird unter der Anmeldung be-
merkt und letztere dem Register als Beleg beygefügt.
Meldet der Waarenführer die Ladung nur mündlich an: so sind ihm die
Frachtbriefe abzufordern; auf Grund derselben ist die Revision und nach
Maßgabe dieser die Gefälleerhebung zu bewirken.
Die Abstempelung der Frachtbriefe geschieht auch in diesem Falle, und
das Ergebniß der Revision wird in die betreffende Spalte des Hebercgi-
sters (9 bis 12) mit dem Bemerken übernommen, daß keine schriftliche An-
meldung erfolgt sey.
Besitzt der Waarenführer auch keine Frachtbriefe: so geschieht die Revi-
sion auf Grund seiner Angabe, und auch dieses Umstandes in der betreffen-
den Registerspalte kurze Erwähnung.
Wenn die Revision der Ladung nach dem Augenscheine die Uebereinstim-
mung mit der Anmeldung ergiebt: so bedarf es der Verwiegung der Waaren
in der Regel nicht; ergeben sich bey dieser Vergleichung aber Bedenken ge-
gen die Richtigkeit der Anmeldung: so muß zur Verwiegung geschritten wer-
den, welche in den Fallen, wo der Waarenführer über seine Ladung keine
Frachtbriefe zu besitzen behauptet, in der Regel vorzunehmen ist.