Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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a) daß die Erhebung der Ausgleichungsabgaben nach F. 13 richtig geschieht; 
b) daß die Anmeldung der aus Bayern und Württemberg kommenden, so 
wie der dahin gehenden Waaren bey den dazu bestimmten Steuerstel- 
len nach näherer Anleitung des F. 14 erfolgt. 
Was in Betreff der Waaren-Kontrole im Binnenlande Seitens der 
Aufsichtsbeamten zu beobachten ist, enthält der §. 58 des Zollgesetzes. Die 
Aufsichtsbramten haben dabey stets den Gesichtspunkt festzuhalten, daß die Ab- 
sicht bey Ausführung der fraglichen Vorschriften nur dahin geht, dice erforder- 
lichen Mittel zu gewinnen, um die der Wachsamkeit der Grenzbeamten entzo- 
genen fremden Waaren auch im Binnenlande zu ermitteln und die Theilneh= 
mer an den damit begangenen Kontraventionen mit Erfolg zur Verantwor- 
tung zu ziehen. Dieser Absicht muß umsichtig genügt werden, um den Ver- 
kehr nicht über das, was zur Sicherung der Zollgefalle nöthig ist, hinaus zu 
belästigen und, der Absicht entgegen, durch Störungen der Gewerbsamkeit mehr 
zu schaden, als durch Kontrole-Formen dem öffentlichen Einkommen zu nützen. 
Mit Waaren-Transporten, die tiefer im Binnenlande betroffen werden, darf 
es daher auch nicht so genau genommen werden, als mit solchen, die aus 
dem Grenzbezirke oder aus der RNahe der Binnenlinie kommen. Es darf er- 
ner nicht jede wahrgenommene geringfügige Abweichung der Ladung von der 
Bezettelung, jede geringe Ueberschreitung der in letzterer enthaltenen Trans- 
port-Frist oder jeder geringe Mangel in der Form der Transport-Zettel, nah- 
mentlich bey bekannten ordnungsliebenden Gewerbetreibenden, oder anderen Per- 
sonen, sogleich einen Strafanspruch veranlassen. Die Anfragen auf offener 
Landstraße sind in der Regel auf die Fälle besonderen Verdachtes zu beschran- 
ken, und die Führer gewöhnlicher Transporte bey Gelegenheit des 
Stillstandes im Ouartiere zur Auskunft zu veranlassen. Die Aufsichts- 
beamten dürfen ihre eigentlichen Berufsreisen nicht durch grundlose oder un- 
zeitige Verfolgung der ihnen begegnenden Waaren-Transporte unterbrechen. 
Besondere Rücksicht haben sie auf den Verkehr zwischen den Fabrikanten baum- 
wollener Waaren und den für sie arbeitenden Webern zu nehmen, und ben 
geringen Entfernungen den Transport der Fabrikate nach dem Wohnorte des 
Fabrikherrn nicht durch Nachfragen nach der sonst vorgeschriebenen Trans- 
port-Legitimation zu erschweren. 
Die Aufsichtsbeamten müssen bemüht feyn, den richtigen Takt sich anzu- 
cignen, um einerseits dem Zwecke der Waaren-Kontrole mit aller Beflissen-
	        
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