Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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müßte. Zur Beylegung dieser Differenz ist, mit Berücksichtigung mehrer Irrun- 
gen, welche dieser Vertrag als beygelegt erwähnt und wo von Seiten Alten- 
burgs nachgegeben worden, eine Vereinigung in der Maße verabredet und aus 
den in den Protokollen vom 8. und 14. Juny 1831 angegebenen Gründen von 
Seiten Weimars zugestanden worden, daß die Herzoglich Altenburg'sche Doma- 
nial-Waldung, die alte Abtey genannt, definitiv zum Herzoglich Altenburg'schen; 
dagegen aber die nach Oppurg gehörige Abtey-Wiese zum Weimar'schen Gebiethe 
definitiv abgegrenzt werden soll. Hiernach soll die Flur= und Landeöhoheits- 
Grenze von dem mehrerwähnten unstreitigen Punkte n über b nach c, dann von 
bier über d, c, f, S#, h, i, k, , m wieder nach d und c gehen, wo beyde 
Mratensions -Linien sich vereinigten. Damit es möglich werde, den Zusammen- 
hang der Herzoglich Altenburg'schen alten Abtey-Waldung mit dem übrigen Al- 
tenburg'schen Gebiethe herzustellen, wird noch festgesetzt, daß am Ende der Abtey- 
wiese, wo dieselbe mit der Besitzung der Anlieger aus Langendembach grenzt, 
von c nach 4 von Weimar an Altenburg die Hoheit über einen schmalen Weg 
abgetreten werden soll, wenn lebteres den Besitz eines solchen Weges durch 
Uebereinkunft mit den Privat-Besitzern erwerben will. Durch diese Bestimmung 
der Landeshoheits -Grenze sollen jedoch die Rechte des Ritterguts-Besitzers zu 
DOppurg auf die Jagd in der gedachten alten Abtey-Waldung und dessen An- 
prüche auf Gerichtsbarkeit daselbst unberührt bleiben. Sowohl wegen dieses 
Jagdrechtes, als auch, wenn Oppurg jene Ansprüche auf die Gerichtsbarkeit über 
die alte Abtey durchführen könnte, werden die Besiber von Oppurg deshalb Va- 
sollen des Herzogthums Altenburg und zwar unter den im Hauptvertrage am 
13. dieses wegen der Gerichtsbarkeit zu Dienstädt und wegen der Lehensver- 
hältnisse enthaltenen näheren Bestimmungen. 
49) Zwischen denselben Fluren in der Gegend von Bünaus 
Grunde, wo auf Weimar'scher Seite die Bechersche sonst Stopfelsche Holzmarke, 
Mtenburg'’scher Seits aber Herrschaftswaldung und die Georg Schachersche Hol- 
zug durch einen Grenzweg von einander geschieden sind, gab es eine Irrung, 
indem man beyderseits den gedachten Grenzweg in Anspruch nahm. Die beauf- 
tragten Aemter haben sich besage der beyderseitigen Protokolle am 22. Juny 
1630 dahin verglichen, daß die Landesgrenze in der Mitte des fraglichen 
Beges gehen solle, lebterer aber von beyden Seiten bejagd werden dürfe. 
50) Die Irrung zwischen dem Großherzoglich Weimar'schen Gerichte 
zu Oppurg und dem Herzoglich Altenburg'schen Gerichte zu bangenorla,
	        
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