Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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im Betreff der Doͤbritzer Erbgerichtsbarkeit, ist durch die Vermittelung 
der beyderseits beauftragten Kreisaͤmter am 22. July 1830 zu Poͤsneck besage 
der beyderseitigen Protokolle dahin verglichen worden, daß das Gericht zu Lan- 
genorla vom gedachten Tage an dem Gerichte Oppurg die fragliche Erbgerichts- 
barkeit nicht mehr streitig machen, vielmehr dieselbe an letteres ganz abtreten 
will, mit der Bedingung, daß sich das Gericht zu Langenorla bey vorkommenden 
Fällen den Siegelthaler, die Lehen und die. Zinsen vorbehalt und alle bis zu 
diesem Tage rückständige, noch nicht erpedirte Jurisdiktions= und Lehenfälle vor- 
nehme und besorge, sich also den Abwurf der Gerichtsnutzungen aneigne, die vom 
22. July 1830 an aber vorkommenden Falle der Gerichtsbarkeit — mit Aus- 
nahme der Lehen und Lehens-Erpeditionen — dem Gerichte zu Oppurg ohne 
weitern Anspruch überläßt. 
Beyderseits hohe Staatsregierungen genehmigen hiermit diese Uebereinkunft. 
Eben so 
51) wurden an demselben Tage durch Vermittelung der beauftragten Kreis- 
dmter wegen der Jurisdiktions-Irrung über die Grundstücke im Loche, 
Tiefthal und Bahngraben zwischen denselben betheiligten Gerichten 
zu Oppurg und Langenorla folgende Vereinigung getroffen: die volle Ge- 
richtsbarkeit, sowohl Obere= als auch Erb-Gerichtsbarkeit, über sammtliche hier 
in Frage kommende Grundstücke soll, vom 22. July 1830 an, den Orten und 
folgegemäß dem Gerichte des Landes zufallen, an welches die betroffenen 
Grundstücke steuern; die Lehen, Zinsen und sonstigen Privat-Gerechtsame bleiben 
aber unverrückt, nach wie vor. Auch diese Uebereinkunft wird von Seiten der 
hohen Staatsregierungen Weimar und Altenburg hiermit genehmiget, und soll 
von den beyderseitigen Aemtern Neustadt und Cahla gemeinschaftlich die Verstei- 
nigung der fraglichen Grenzstrecke, in so weit nöthig, vorgenommen werden. 
52) Zwischen den Fluren Kleindembach und Langenorla war die 
Flur= und Landesgrenze dadurch dunkel und unbestimmt, daß sich die ge- 
genseitigen Grundstücke in einander schieben und hinsichtlich der Steuerbarkeit ge- 
mischt liegen. Die beyderseits beauftragten Kreiscämier haben bey der am 28. 
May 1831 Statt gefundenen Grenzbeziehung sich dahin vereinigt, daß nach 
Maßgabe der Steuergehörigkeit die Landesgrenze festgestellt werden soll, jedoch die 
sich vorfindenden reinen Enklaven, diesseits und jenseicS, hiervon ausgenommen
	        
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