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Ministerial-Bekanntmachung.
Auf Befehl und im Nahmen Seiner Königlichen Hoheit, des Großher-
zogs, wird von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departe-
ment der Finanzen, das nachstehende
Regulativ
wegen Behandlung der über die Grenzen des Gebiethes des Gesammt-Zollver-
eines mit den Fahrposten eingehenden Waaren in Bezug auf Zollverfassung
In Folge des 6. 38 des Zollgesetzes vom 12. Dezember 1833 wird
ndher hiermit bestimmt, was zu beobachten ist, wenn Waaren mit der Fahr-
post aus Ländern, die nicht zum Gebiethe des Gesammt-Zollvereines gehs-
ren, eingeführt werden.
g. 1.
Wer Zollpflichtige Gegenstände, über vier Loth schwer, im Auslande ver-
packt zur Post giebt, um solche mit derselben in das Großherzogthum ein-
führen zu lassen, muß dem Poststücke (unter welchem Ausdrucke auch die Ver-
packung der Waaren in Briefform, Packeten, Fässern, Kisten, Körben und in
anderer Art hier verstanden wird) eine deutlich geschriebene Erklärung in deut-
scher oder französischer Sprache offen beylegen, aus welcher
a. der Nahme des Empfängers,
b. der Ort, wohin die Waare bestimmt ist,
C. die Zeichen und Nummern des Poststückes,
#. die Gattung der Waare, welche darin enthalten ist,
e. der Ort und Tag der Ausstellung der Inhaltserkldrung und
s. der Nahme des Versenders
ersichtlich seyn muß.
Die Waarengattungen sind so zu benennen, wie solche in den Artikeln
und Unterabtheilungen des Zoll-Tarifes bezeichnet sind.
Ein Muster zu einer solchen Erklärung ist unten abgedruckt.
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