Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

731 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf Befehl und im Nahmen Seiner Königlichen Hoheit, des Großher- 
zogs, wird von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departe- 
ment der Finanzen, das nachstehende 
Regulativ 
wegen Behandlung der über die Grenzen des Gebiethes des Gesammt-Zollver- 
eines mit den Fahrposten eingehenden Waaren in Bezug auf Zollverfassung 
  
In Folge des 6. 38 des Zollgesetzes vom 12. Dezember 1833 wird 
ndher hiermit bestimmt, was zu beobachten ist, wenn Waaren mit der Fahr- 
post aus Ländern, die nicht zum Gebiethe des Gesammt-Zollvereines gehs- 
ren, eingeführt werden. 
g. 1. 
Wer Zollpflichtige Gegenstände, über vier Loth schwer, im Auslande ver- 
packt zur Post giebt, um solche mit derselben in das Großherzogthum ein- 
führen zu lassen, muß dem Poststücke (unter welchem Ausdrucke auch die Ver- 
packung der Waaren in Briefform, Packeten, Fässern, Kisten, Körben und in 
anderer Art hier verstanden wird) eine deutlich geschriebene Erklärung in deut- 
scher oder französischer Sprache offen beylegen, aus welcher 
a. der Nahme des Empfängers, 
b. der Ort, wohin die Waare bestimmt ist, 
C. die Zeichen und Nummern des Poststückes, 
#. die Gattung der Waare, welche darin enthalten ist, 
e. der Ort und Tag der Ausstellung der Inhaltserkldrung und 
s. der Nahme des Versenders 
ersichtlich seyn muß. 
Die Waarengattungen sind so zu benennen, wie solche in den Artikeln 
und Unterabtheilungen des Zoll-Tarifes bezeichnet sind. 
Ein Muster zu einer solchen Erklärung ist unten abgedruckt. 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.