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bensatz des ganzen Tarifes, sondern nur der höchste Satz für den in Rede
stehenden Hauptartikel in Anwendung.
S. 4.
Auf Postgüter, welche unter dem Siegel einer öffentlichen Behörde ein-
gehen und an eine öffentliche Behörde adressirt sind, finden die Bestimmun-
gen (5§. 1 bis 3) keine Anwendung.
g. 5.
Alle Poststuͤcke, welche bey dem Grenz-Zollamte nicht zur Versteuerung
gezogen werden, indem sie für einen entfernten Ort bestimmt sind, sollen da-
selbst von den Zollbeamten unter Verschluß gelegt werden, sie mögen mit
oder ohne Inhaltserklärung eingehen.
Der Verschluß erfolgt durch Versiegelung oder Verbleyung, und zwar
unentgeldlich. t“
Ist die Waare so verpackt, daß durch Bleye oder Siegel ein sicherer
Verschluß des Poststückes nicht erfolgen kann, dann wird dasselbe zu diesem
Endzwecke mit entsprechender Emballage auf Kosten des Empfängers versehen.
Der Kostenbetrag wird durch die Postbehörde vom Empfanger mit einge-
zogen.
S.6.
Die Zollerhebung für die vom Auslande eingehenden, im Lande bleiben-
den Postgüter, geschieht dann jedes Mahl am Bestimmungsorte:
a. wenn der Inhalt eines eingehenden Poststückes außerlich zu erken-
nen istz
b. wenn in der beygefügten Erklärung darauf angetragen worden, ein Post-
stück auf der Grenze zu öffnen und den Zollbetrag zu bestimmen;
c. wenn davon nach Maßgabe der beygefügten Erklaärung, oder nach der
Vorschrift (F. 8) die höchste Abgabe zu erlegen ist.
Von anderen Postgütern soll der Zoll in der Regel nur an folgenden
Orten erhoben werden: zu Weimar, Eisen ach, Jena, Neustadt und
Weida.
Da, wo in diesen Orten ein Ober-Kontroleur seinen Wohnsitz hat, darf
die Revision der aus dem Auslande eingehenden Poststücke in der Regel nur
in dessen Gegenwart geschehen.
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