Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

785 
g. 9. 
Poststücke, deren Inhalt bey der Oeffnung und untersuchung der ausge- 
stellten Inhaltserklärung nicht gemäß befunden wird, so daß daraus eine Be- 
nachtheiligung der Staatseinkünfte hätte entstehen können, werden, nach Be- 
schaffenheit der Umstände, von den Steuerbeamten in Beschlag genommen, 
und es wird nach den, wegen der Uebertretungen des Zollgesetzes, gegebenen 
Vorschriften weiter verfahren. 
8. 10. 
Vorstehende Bestimmungen sollen vom 1. Januar 1834 an zur Anwen- 
dung kommen. 
zur oͤffentlichen Kunde und Nachachtung, insbesondere auch zur Vorschrift fuͤr 
die Postanstalten des Großherzogthumes hiermit gebracht. 
Weimar den 18. Dezember 1838. 
Großherzoglich Saͤchsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff. 
vdt. Ernst Muͤller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.