Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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1. Januar 1834 an, nach Maßgabe des Reinertrages, welcher in dem Ge- 
biethe des zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen und dem Thuͤringschen Zoll- und Handelsvereine 
durch den Vertrag vom 11. May d. J. begründeten Gesammt-Zollvereines 
aufkommen wird, anderweit regulirt werden, und der Betrag desselben in 
gleichen Viertheilen in den Monathen Tärz, Juny, September und Dezem- 
ber zur Verfügung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen 
Weimar-Eisenach bey der Hauptkasse der Königlichen Regierung zu Erfurt 
bereit stehen. Zur Feststellung dieser Summe wird die Großherzogliche Re- 
gierung eine Uebersicht der neuesten Bevölkerung der Aemter Allstedt und 
Oldisleben mittheilen, und hiermit von drey zu drey Jahren in denselben 
Terminen, in welchen die Aufnahme der Bevölkerung in dem Preußischen 
Staate erfolgt, fortfahren. 
Artikel 2. 
Wegen der steuerfreyen Einlassung der Waaren, welche mit Großher= 
zoglichen Hofmarschall-Amts-Attesten für die Hofhaltung Seiner Königlichen 
Hoheit eingehen, bewendet es bey den Bestimmungen des Artikels 6 des 
Vertrages vom 27. Juny 1823. 
Artikel 3. 
Nicht minder verbleibt es bey denjenigen Bestimmungen, welche im Ar- 
tikel 1 des eben gedachten Vertrages über die gegenseitig zu gewährende 
Unterstützung in der Kontrole der Steuern und in der Bestrafung der Steuer- 
vergehen enthalten sind, woneben im Allgemeinen auch die Bestimmungen 
des Zoll-Kartels, welches unter dem 11. May dieses Jahres gleichzeitig mit 
dem Anschlusse des Thüringschen Zoll= und Handelsvereines an den Gesammt- 
Zollverein errichtet worden ist, auf die Verhältnisse der Aemter Allstedt und 
Oldisleben volle Anwendung finden sollen. 
Artikel 4. 
Im Betreff der Steuern von inneren Erzeugnissen und wegen des 
Salz-Debits ist im Anschlusse an die auch hierüber bereits in dem mehrge- 
dachten Vertrage vom 27. Juny 1823 enthaltenen Stipulationen Folgendes 
verabredet worden:
	        
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