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A. Wegen des Branntweined. Seine Koͤnigliche Hoheit, der
Großherzog, wollen gemaͤß der im 8. Artikel des gedachten Vertrages ertheil-
ten Zusage der Einfuͤhrung einer Steuer auf die Fabrikation dieses Getränkes,
welche der Preußischen Steuer im Betrage und in den Erhebungs= und Kon-
trole-Formen entspricht, dieselbe Verordnung für die Erhebung jener Steuer,
welche Hochstdieselben als Mitglied des Thüringschen Zoll= und Handels-
vereines für Ihre diesem Vereine angehörigen Lande erlassen werden, gleich-
mäßig auch für die Aemter Allst2dt und Oldisleben ergehen lassen.
Es soll ferner der Ertrag der Branntwein-Steuer, welcher in diesen
Aemtern aufkommt, mit dem Gesammtertrage der Branntwein-Steuer in
der Preußischen Monarchie und in denjenigen Staaten oder Gebiethstheilen
anderer Staaten, mit welchen Preußen vertragsmäßig in Gemeinschaft des
Ertrages der Branntwein-Steuer stehet, zusammengeworfen, und der An-
theil der Großherzoglichen Regierung an diesem Gesammtertrage in dem Ver-
hältnisse der Bevölkerung der Aemter Allstedt und Oldisleben zu der Bevöl-
kerung der Preußischen Monarchie und der übrigen gedachten Staaten und
Gebiethstheile festgestellt und den Großherzoglichen Kassen gewährt werden.
Da auch die hohen Kontrahenten sowohl in Rücksicht auf diese Thei-
lung, als auch auf das Gewerbe ihrer Unterthanen ein Interesse dabey ha-
ben, daß die Besteucrung des Branntweines in jedem Lande genau nach den
darüber erlassenen Vorschriften in Ausführung komme: so wollen Sie Sich
gegenseitig die Befugniß einräumen, Beamte abzuordnen, welche sich von der
richtigen Kontrole und bezüglich Erhehung dieser Steuer in dem andern
Gebiethe die Ueberzeugung verschaffen sollen.
B. Wegen des Bieres versprechen Seine Königliche Hoheit die
von der Fabrikation desselben in den Aemtern Allstedt und Oldisleben zu
entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in Preußen beste-
henden Steuer herabzusetzen.
C. Wegen der Besteuerung des inländischen Tabaksbaues
wollen Seine Königliche Hoheit eine den dermahligen Preußischen Steuergesetzen
entsprechende Verordnung auch für die Aemter Allstedt und Oldiöleben ergehen