Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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belegt werden, so also, daß diese Artikel ganz den inländischen gleich behan- 
delt werden müssen. 
G. Da endlich der Debit der Spielkartenin den Königlich Preußischen 
Staaten zu den Staats-Monopolien gehört, und auch in dem Großherzog= 
thume Sachsen Weimar-Eisenach seither schon Beschränkungen unterlag: so 
bleibt der Uebergang derselben aus dem Großherzoglichen Gebiethe in das 
Königlich Preußische Gebieth verbothen und der Großherzoglichen Regierung 
überlassen, auch ihrerseits die in dieser Beziehung ihr nöthig erscheinenden 
Anordnungen hinsichtlich einer Verkehrsbeschceänkung oder eines Einfuhrverbo- 
thes zu erlassen. 
Artikel 5. 
In Folge der in dem vorhergehenden Artikel verabredeten Anordnungen 
wird, mit alleiniger Ausnahme des Salzes und der Spielkarten, so wic der 
Falle, wo nach Lit. Fjenes Artikels eine Besteuerung auch der fremden 
Artikel eintritt, zwischen den Großherzoglichen Aemtern Allstedt und Oldisle- 
ben und den Koöniglich Preußischen Landen, nebst den in letzteren eingeschlos- 
senen fremden souverainen Landen und Landestheilen ein völlig freyer und 
unbelasteter Verkehr mit den gegenseitigen Erzeugnissen und Waaren Statt 
finden, und es hören hiernach nahmentlich auch alle Binnenzölle, dieselben 
mögen bisher unter dem Nahmen Geleit oder unter irgend einer andern 
Benennung bestanden haben, gänzlich auf. 
Artikel 6. 
Die Chaussee = Gelder oder andere Statt derselben bestehende Entrich- 
tungen, eben so Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, sind zwar 
unter der eben ausgesprochenen Aufhebung nicht begriffen. Indessen sollen 
auch derartige Erhebungen ohne Rücksicht, ob sie für Rechnung der Landes- 
kassen oder eines Privat-Berechtigten, nahmentlich einer Gemeinde geschehen, 
mu in dem Betrage beybehalten, oder neu eingeführt werden können, als 
sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind; 
auch soll dabey ein Unterschied je nach der Qualitat oder Herkunft der trans- 
portirten Gegenstände nicht Statt finden dürfen. 
Das dermahlen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom 28. April 
1828 bestehende Chaussee-Geld soll als der höchste Satz angesehen und hin-
	        
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