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Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wer-
den die nachstehenden drey Gesetze, welche in Folge des Anschlusses des Groß-
herzogthums an den großen deutschen Zollverein, noch außer den bereits durch
die Bekanntmachung vom 15. dieses Monathes durch das Regierungs-Blatt
publicirten, unter verfassungsmäßiger Zustimmung und Beyrath des getreuen
Landtages zu Stande gekommen sind, als:
1) Gesetz über die Erhebung des Chaussee-Geldes nebst Tarife
und erläuternden Bestimmungen,
2) Gesetz über die Reduktion des Preußischen Courant auf
Konventions-Geld und
3) das Geseßz über die Biersteuer
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 27. Dezember 1833.
Großherzoglich Scchsische Landesregierung.
von Müller.
Ge s c t
über die Erhebung des Chaussee-Geldes.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben fuͤr angemessen erachtet, zur Erleichterung des Verkehrs und um der
Vereinbarung im 13. Artikel des zu Berlin abgeschlossenen Vertrages vom
11. May d. J. zu entsprechen, eine Herabsetzung des Chaussee-Geldes ein-
treten zu lassen und verordnen demnach, unter Zustimmung und Beyrath Un-
serer getreuen Stande, Folgendes: 2