Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

746. 
8. 1. 
Die bisherigen Chaussee-Geld-Erhebungsrollen, vahmentlich der Chaussee- 
Geld-Tarif vom 7. July 1818 und alle andere, dem gegenwärtigen Ge- 
setze entgegenlaufende Anordnungen werden vom 1. Januar 1834 an außer 
Wirksamkeit gesetzt. Dagegen ist. 
g. 2. 
dem nachstehenden Chaussee-Geld--Tarife sowohl von den Einnehmern 
als von den Passanten unweigerlich nachzugehen. 
§#.3. 
Rechtsgültig bestehende vertragsmäßige Vereinbarungen werden jedoch, 
durch den neuen Chaussee-Geld-Tarif nicht aufgehoben; insbesondere können 
g. 4. 
alle dermahlige Chaussee-Geld-Abonnements fortgesetzt werden. 
Wer zu deren Aufgabe geneigt ist, hat dieses jedes Mahl vor dem Ab- 
laufe des Monathes Dezember bey Unserer Chaussee-Kommission anzuzeigen 
und das Chaussee-Geld dann im Einzelnen zu entrichten. 
Neue Abonnements zuzugestehen bleibt dem Ermessen der Chaussee: Kom- 
mission überlassen. 
§. 5. 
Das Straßen-Reglement vom 4. Oktober 1817 über die Bestrafung 
der Straßen= und Brückengelder Defraudationen und der Frevel an öffentli- 
chen Straßen, ingleichen die bisherigen Bestimmungen über die Chaussee-Geld- 
Befreyungen, wie sie in der Bekanntmachung Unserer Landes-Direktion vom 
19. Dezember 1829 zusammengestellt worden sind, bestehen unverändert fort. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen. Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch dessen Kund- 
wachung durch das Regierungs-Blatt befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 20. Dezember 1883. 
Carl Friedrich. 
Freyherr von Gersdorff. D. Schweitzer. 
  
	        
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