746.
8. 1.
Die bisherigen Chaussee-Geld-Erhebungsrollen, vahmentlich der Chaussee-
Geld-Tarif vom 7. July 1818 und alle andere, dem gegenwärtigen Ge-
setze entgegenlaufende Anordnungen werden vom 1. Januar 1834 an außer
Wirksamkeit gesetzt. Dagegen ist.
g. 2.
dem nachstehenden Chaussee-Geld--Tarife sowohl von den Einnehmern
als von den Passanten unweigerlich nachzugehen.
§#.3.
Rechtsgültig bestehende vertragsmäßige Vereinbarungen werden jedoch,
durch den neuen Chaussee-Geld-Tarif nicht aufgehoben; insbesondere können
g. 4.
alle dermahlige Chaussee-Geld-Abonnements fortgesetzt werden.
Wer zu deren Aufgabe geneigt ist, hat dieses jedes Mahl vor dem Ab-
laufe des Monathes Dezember bey Unserer Chaussee-Kommission anzuzeigen
und das Chaussee-Geld dann im Einzelnen zu entrichten.
Neue Abonnements zuzugestehen bleibt dem Ermessen der Chaussee: Kom-
mission überlassen.
§. 5.
Das Straßen-Reglement vom 4. Oktober 1817 über die Bestrafung
der Straßen= und Brückengelder Defraudationen und der Frevel an öffentli-
chen Straßen, ingleichen die bisherigen Bestimmungen über die Chaussee-Geld-
Befreyungen, wie sie in der Bekanntmachung Unserer Landes-Direktion vom
19. Dezember 1829 zusammengestellt worden sind, bestehen unverändert fort.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen. Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch dessen Kund-
wachung durch das Regierungs-Blatt befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar den 20. Dezember 1883.
Carl Friedrich.
Freyherr von Gersdorff. D. Schweitzer.