Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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2. 
Von demselben Tage an soll beh Entrichtung aller Steuern und steuer- 
mäßigen Leistungen sowohl, als bey Entrichtung derjenigen Gefälle, welche 
aus grundpflichtigen Verhältnissen an Unsere Kammer zu leisten sind, das 
Preußische Courant, bis zu ## Thaler herab, der Thaler zu Drey und Zwan- 
zig Groschen Vier Pfennigen angenommen werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Dezember 1833., 
Carl Friedrich. 
Frepherr von Gersdorff. D. Schweitzer- 
vdt. Ernst Müller.
	        
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