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III.
Gese 6
über die Biersteuer oder die Biermalzschrot-Steuer.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages uͤber die Entrichtung einer
Steuer vom Biermalz-Schrote Folgendes:
g. 1.
Alles im Lande gebrauete Bier, mit Einschluß des Breyhahnes, wird,
vom 1. Januar 1834 an, einzig und allein nach der Scheffelzahl des,
zum Brauen eingeschütteten Malzschrotes versteuert.
# 2.
Von einem jeden, glatt gestrichen zu messenden Scheffel Malzschrote
Weimar'schen Gemäßes, over einem Viertel des Eisenach'schen Malters wer-
den neun Groschen Kassegeld Steuer entrichtet.
g. B.
Das Messen des Malzschrotes darf nur geschehen im Brauhause, in Ge-
genwart des Biersteuer-Einnehmers und derjenigen Person, welche das Brau-
geschäft besorgt und zwar unmittelbar vor dem Einschütten zum Brauen.
Es muß daher vor dem jedesmahligen Brauen dem Biersteuer-Einnehmer Mel-
dung hiervon gemacht und ihm die zum Einschütten bestimmte Tageszeit an-
gezeigt werden, damtt er sich gehörig in dem Brauhause einfinden kann.
Wer diese Meldung gänzlich unterläßt, oder wer, wenn auch die Mel-