Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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im erstern Falle der Denunziant mĩt dem nicht erlassenen Theile der Strafe 
ohne Weiteres sich zu begnuͤgen, und im letztern Falle auf gar keine De- 
nunziations-Gebühren Anspruch zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz über die Biersteuer, welches mit 
dem 1. Januar 1834 in volle Kraft und Wirksamkeit tritt, höchsteigenhän- 
dig vollzogen und befohlen, daß solches zur Kunde und Nachachtung aller 
uUnserer Behörden und Unterthanen durch Bekanntmachung in dem Regierungs- 
Blatte gebracht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 24. Dezember 1833. 
Carl Friedrich. 
Freyherr von Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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