Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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7) Im Jahre 1820 soll nach der Versicherung Altenburg'scher Seits zwischen 
der Großherzoglich Weimar'schen Flur Schwarzbach und der Herzoglich Al- 
tenburg'schen Flur Hellborn von den hierzu beyderseits beauftragten Aemtern 
die Grenze regulirt und versteinigt worden seyn. Da man jedoch von 
Seiten des Großherzogthumes Wekmar von dieser Grenzberichtigung keine 
Kenntniß hatte: so wurde beschlossen, vorerst Erkundigung darüber einzu- 
ziehen. 
8) Nach aͤlteren Akten von 1659, welche der Weimar'schen Staatsregierung 
von Dresden mitgetheilt worden sind, sollten vom Altenburg'schen Amte 
Roda alljaͤhrlich Neun Scheffel Hafer aus dem Grunde an das Amt Weida 
geschuͤttet werden, weil bey dessen Ueberweisung soviel an dem von Sach- 
sen Gotha zu gewähren gehabten Zinsgetreide gemangelt. Da indessen von 
den genannten beyderseitigen Aemtern über biesen Anspruch durchaus keine 
Auskunft hat gegeben werden können: so wird dieser Gegenstand, der Rechte 
und Ansprüche des Großherzogthumes Weimar unbeschadet, von gegenwärti- 
ger Uebereinkunft ausgeschlossen. 
In der Herzoglich Altenburg'schen Langenorlacr Flur liegk ein Holzgrund- 
stück, die Stopfelsche Holzmarke genannt, welche in das Grohherzogthum 
Weimar steuert und wegen der Kriegs-Prästationen zu öfteren Streitigkei- 
ten Veranlassung gegeben hat, weshalb von Herzoglich Altenburg'scher Seite 
der Antrag auf Abtretung gegen Entschädigung gestellt ward. Diesem soll 
entsprochen werden, insofern nicht besondere Bedenken vorwalten, welche der 
Realisirung dieses Planes hinderlich seyn würden, weshalb dieser Gegen- 
stand zuvörderst den beyderseitigen Aemtern zur Erörkerung und resp. Er- 
mittelung der von Weimar biöher bezogenen Gefälle an Steuern und der- 
gleichen übertragen werden soll. 
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—— 
K. VI. 
Die allgemeinen Bestimmungen, welche der am 13. dieses zwischen 
Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Sachsen Weimar-Eisenach einer 
Seits, und Sr. Durchlaucht, dem Herzoge zu Sachsen Altenburg anderer Seits, 
ebenfalls zu Beylegung mehrer gegenseitiger Ansprüche geschlossene Hauptvertrag 
im F. 4 nahmentlich aufführt, ferner die des §. VIII und §. IX des gedachten 
Haupcvertrags sollen, insoweit sie Gegenstände berühren, welche in gegenwärtigem
	        
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