Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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genständen eintritt, wird sodann Unser Landschafts -Kollegium noch 
besondere Bekanntmachung erlassen. 
8) Zum Abtrage der Steuer von den deklarirten Beständen können den 
Steuerpflichtigen angemessene Fristen und Theilzahlungen nach näherer 
Bestimmung Unsers Landschafts-Kollegiums zugestanden werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 27. Dezember 1833. 
Carl Friedrich. 
Freyherr von Gersdorff. D. Schweitzer. 
  
vdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über die Versteuerung der im Groß- 
herzogthume Sachsen Weimar-Ei- 
senach vorfindlichen Bestände von 
gewissen ausländischen Waaren.
	        
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