Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

763 
2) die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation 
nach dem Gesetze vom 13. Dezember 1833 und der dazu gehöri- 
gen Ordnung; 
3) die Steuer vom inländischen Wein= und Tabaksbau nach 
4) 
dem Gesetze vom 13. Dezember 1833; 
die Biersteuer (Biermalzschrot-Steuer) nach dem Gesetze vom 
24. Dezember 1833; 
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze, welches deßhalb annoch be- 
kannt gemacht werden soll, und von dem darin bestimmten Tage an; 
6) der Spielkarten-Stempel vom 1. April 1834 an, nach einem 
ebenfalls noch bekannt zu machenden Gesetze. 
III. zur allgemeinen direkten Steuer: 
1) 
2) 
vom Einkommen aus Grund und Boden drey Termine alt- 
Weimar'scher Grundsteuer, ausgeschlagen und angelegt nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April 
1821 K. 21 und §. 22; 
von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestim- 
mungen des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und 
Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der 
Grund= und Gebaude-Rente vom 6. November 1828 und des Ge- 
setzes über die Einschätzung des Feldgewerbes bey der direkten Be- 
steuerung vom 18. April 1833, sechs Pfennige von jedem 
Thaler des in den Steuerrollen verzeichneten Ein- 
kommens eines jeden Individuums, welches zum ersten Theile 
der Orts -Quote beytragspflichtig ist, ingleichen von jedem Tha- 
ler in dem zweyten Theile jedes Ortssteuer-Kapitales, 
wie solche Ortssteuer-Kapitale überhaupt nach den Durchschnitts- 
Ergebnissen der Schätzungen in den Jahren 1827, 1828 und 1829, 
bezüglich nach den Ergebnissen der im Laufe dieser drey Jahre ge- 
schehenen Revisionen festgestellt worden sind und in ihren Größen 
auch für die Jahre 1834 und 1835 bey der Berechnung der Orts- 
Quoten zum Grunde dienen sollen, unter Fortbestand der bereits in 
dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 ausgesprochenen Mo- 
difikation hinsichtlich des Einkommens aus Pachtungen landwirth- 
schaftlicher Güter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.