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2) die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation
nach dem Gesetze vom 13. Dezember 1833 und der dazu gehöri-
gen Ordnung;
3) die Steuer vom inländischen Wein= und Tabaksbau nach
4)
dem Gesetze vom 13. Dezember 1833;
die Biersteuer (Biermalzschrot-Steuer) nach dem Gesetze vom
24. Dezember 1833;
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze, welches deßhalb annoch be-
kannt gemacht werden soll, und von dem darin bestimmten Tage an;
6) der Spielkarten-Stempel vom 1. April 1834 an, nach einem
ebenfalls noch bekannt zu machenden Gesetze.
III. zur allgemeinen direkten Steuer:
1)
2)
vom Einkommen aus Grund und Boden drey Termine alt-
Weimar'scher Grundsteuer, ausgeschlagen und angelegt nach den Be-
stimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April
1821 K. 21 und §. 22;
von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestim-
mungen des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und
Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der
Grund= und Gebaude-Rente vom 6. November 1828 und des Ge-
setzes über die Einschätzung des Feldgewerbes bey der direkten Be-
steuerung vom 18. April 1833, sechs Pfennige von jedem
Thaler des in den Steuerrollen verzeichneten Ein-
kommens eines jeden Individuums, welches zum ersten Theile
der Orts -Quote beytragspflichtig ist, ingleichen von jedem Tha-
ler in dem zweyten Theile jedes Ortssteuer-Kapitales,
wie solche Ortssteuer-Kapitale überhaupt nach den Durchschnitts-
Ergebnissen der Schätzungen in den Jahren 1827, 1828 und 1829,
bezüglich nach den Ergebnissen der im Laufe dieser drey Jahre ge-
schehenen Revisionen festgestellt worden sind und in ihren Größen
auch für die Jahre 1834 und 1835 bey der Berechnung der Orts-
Quoten zum Grunde dienen sollen, unter Fortbestand der bereits in
dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 ausgesprochenen Mo-
difikation hinsichtlich des Einkommens aus Pachtungen landwirth-
schaftlicher Güter.