Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Nebenvertrage enthalten sind, auch fuͤr diesen Nebenvertrag gelten, und demsel- 
ben als eingeschaltet betrachtet werden, sowie sie in gedachtem Hauptvertrage 
unter den Zahlen 1 bis mit 12 enthalten sind. Die Bestimmungen des 8. 10 
und §&. 11 des gedachten Hauptvertrages sollen, ihrem gauzen Inhalte nach, als 
diesem Rebenvertrage eingeschaltet hierher uͤbertragen seyn. 
Beyderseits Bevollmaͤchtigte haben vorstehende Nebenvereinigung nach reifer 
Ueberlegung bis auf allerhoͤchste und hoͤchste Genehmigung ihrer Durchlauchtigsten 
Souveraine — ohne welche nichts verglichen seyn soll — geschlossen, sie in 
vorstehenden Nebenvertrag gebracht, letzteren doppelt gleichlautend ausfertigen las- 
sen, unterzeichnet und besiegelt, auch die dazu gehörigen Risse und Zeichnungen 
übereinstimmend in gleichlautenden Exemplaren von dem gemeinschaftlich gebrauch- 
ten Rechnungs-Revisor und Feldmesser Sckell zeichnen, unterschreiben 
und diesem Nebenvertrage beylegen lassen. 
So geschehen Altenburg am sechszehenten Juny des Jahres Eintausend 
achthundert drepßig und eins. 
   
rsKG 
Christian Gottfried 
Hermann. 
  
* 
zugleich für den Großherzoglich Scchsischen 
Kammerrath Thon.
	        
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