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uUnterdessen waren auch die Hindernisse beseitiget, welche dieser Erledigung
entgegenstanden. Es wurden nähmlich von den bepyderseitigen Bezirksäimtern Zu-
sammenkünfte an den streitigen Stellen gehalten, Vereinigungen getroffen, oder
doch nähere Ermittelungen angestellt; die unmittelbaren Beauftragten aber hatten
zuletzt in Cahla diese Verhandlungen der Aemter durchgegangen, solche theils ge-
nehmiget, theils nicht, beziehungsweise sich selbst an die streitigen Stellen bege-
ben, dort die Irrungen verglichen oder weiter verhandelt; ferner mehre Verab-
redungen des Haupt= und Nebenvertrages näher bestimmt und die endliche Verei-
nigung hier, zu Weimar, getroffen.
Ueber alles dieses wurde heute nachstehender
Nachvertrag
bis auf höchste Genehmigung beyder Staatsregierungen geschlossen, welcher als
integrirender Theil des Hauptvertrages vom 13. Juny 1831 und des
Nebenvertrages vom 16. Juny 1831 betrachtet werden soll. Er enthält in dem
ersten Paragraphen die Vereinigung über alle in dem Haupt-
und Nebenvertrage unerledigt gebliebene Irrungen, in dem zwey-
ten, dritten, vierten einige andere Bestimmungen, in dem fünften
Paragraphen die gegenseitige Abrechnung, im sechsten allgemeine
Bestimmungen über die Vollziehung aller drey Verträge.
g. I.
1) Es war seit vielen Jahren die Grenze zwischen den Fluren des
Weimar'schen Dorfes Lotschen und des Altenburg'schen Dorfes Drößnit strei-
tig, indem von beyden Gemeinden ein Distrikt von Einhundert neun und funfzig und
drey Viertel-Ackern acht und zwanzig Quadrat-Ruthen Weimarisch oder vier
und siebenzig und drey Achtel-Ackern Altenburgisch bey Flurzügen mit umgangen
wurde. Die beyderseitigen Prätensions-Linien sind in dem beyliegenden Grund=
risse unter Zahl Siebenzehen bezeichnet worden und ist daraus das Nähere zu ersehen.
Bey angestellten Nachforschungen hat sich ergeben, daß die in dem streitigen
Distrikte liegenden Feldgrundstücke sämmtlich zu gebundenen Gütern in Drößnitz
gehören und mit diesen nach Altenburg steuern.
Es soll nunmehr dieser streitige Distrikt, so wie sich die beydersei-
tigen Bezirksämter Blankenhayn und Cahla in Bezug auf die Flurgrenze zwischen
Lotschen und Drößnitz am 1. Oktober 1831 vorläufig vereiniget haben, als zu
der Drößnitzer Flur und zu dem Herzoglich Altenburg'schen Gebiethe gehörig, an-
gesehen und dem gemäß die Flur= und Landeshoheit6-Grenze zwischen Lotschen