Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Amt Cahla auszubringen, ohne daß es deshalb einer besonderen Perhorreszenz 
bedürfe. 
2) Zwischen der Weimar'schen Flur Wittersroda und der Altenburg“= 
schen Drößnitz haben seit vielen Jahren Grenzirrungen Statt gefunden, 
welche folgendermaßen verglichen worden sind: 
a) Von dem Punkte an, wo die beyden Weimar'schen Fluren Lotschen und 
Wittersroda mit der Altenburg'schen Flur Drößnitz zusammenstoßen, wird die 
Flur= und Landeshoheits-Grenze zwischen Wittersroda und Dröß= 
nitz über den weißen Berg und bis zum sogenannten Frankenrande 
in der Maße festgestellt und anerkannt, wie in neuerer Zeit von beyderseitigen 
Kommnmen die Flurzüge gehalten wurden, auch die Grenze durch vorhandene 
Grenzsteine bezeichnet ist, worüber das gemeinschaftlich aufgenommene Protokoll 
vom 30. Dktober dieses Jahres das Nähere enthält. Nach dieser Linie liegen 
innerhalb des Weimar'schen Gebieths in der Wittersrodaer Flur am so genannten 
weißen Berge mehre in Drößnitzer Hufengüter und mit der Jurisdiktion und 
der Steuer nach Altenburg gehörige Grundstücke, auch ein zur Pfarrey Pfarr- 
keßlar gehöriges Stück Feld. Es sollen diese Grundstücke, insofern sie zu 
gebundenen Gütern in Drößnitz wirklich gehèren und mit denselben an Altenburg 
versteuert werden, auch der Gerichtsbarkeit Altenburg'scher Behörden bisher un- 
strittig unterworfen waren, von Seiten des Großherzogthums Weimar niemahls 
mit Abgaben belegt werden; wogegen aber dergleichen ledige Grund- 
stücke, welche noch nicht besteuert sind, der Großherzoglich Weimar'schen. Be- 
steuerung unterliegen müssen, obgleich sie von Herzoglich Altenburg'schen Un- 
terthanen besessen werden. 
Die Gerichtsbarkeit über jene gebundenen Drößnitzer, unter Weimar'scher 
Hoheit liegenden Grundstücke betreffend: so bleibt auch hier die voluntäre Ge- 
richtsbarkeit den Altenburg'schen Gerichtsstellen des Hauptgutes; wogegen die kon- 
tentiöse Gerichtsbarkrit Großherzoglich Weimarisch wird, so wie die Hoheitögrenze 
diese Grundstücke in das Weimar'sche Gebieth abschneidet. « 
b) In der Fortsetzung dieser Grenzlinie zwischen Wittersroda und Droͤßnitz, 
weiter nach Ostern zu, liegt am sogenannten Frankenrande ein zur 
Pfarrey Keßlar gehoͤriges Feldgrundstuück, welches fruͤherhin von 
Altenburg auch hinsichtlich der Hoheit in Anspruch genommen wurde. Altenburg'— 
scher Seits wird auf diesen Anspruch hiermit verzichtet und das fragliche Pfarr- 
grundstück durch die oberhalb desselben auf dem Frankenrande selbst befindlichen,
	        
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