70
Amt Cahla auszubringen, ohne daß es deshalb einer besonderen Perhorreszenz
bedürfe.
2) Zwischen der Weimar'schen Flur Wittersroda und der Altenburg“=
schen Drößnitz haben seit vielen Jahren Grenzirrungen Statt gefunden,
welche folgendermaßen verglichen worden sind:
a) Von dem Punkte an, wo die beyden Weimar'schen Fluren Lotschen und
Wittersroda mit der Altenburg'schen Flur Drößnitz zusammenstoßen, wird die
Flur= und Landeshoheits-Grenze zwischen Wittersroda und Dröß=
nitz über den weißen Berg und bis zum sogenannten Frankenrande
in der Maße festgestellt und anerkannt, wie in neuerer Zeit von beyderseitigen
Kommnmen die Flurzüge gehalten wurden, auch die Grenze durch vorhandene
Grenzsteine bezeichnet ist, worüber das gemeinschaftlich aufgenommene Protokoll
vom 30. Dktober dieses Jahres das Nähere enthält. Nach dieser Linie liegen
innerhalb des Weimar'schen Gebieths in der Wittersrodaer Flur am so genannten
weißen Berge mehre in Drößnitzer Hufengüter und mit der Jurisdiktion und
der Steuer nach Altenburg gehörige Grundstücke, auch ein zur Pfarrey Pfarr-
keßlar gehöriges Stück Feld. Es sollen diese Grundstücke, insofern sie zu
gebundenen Gütern in Drößnitz wirklich gehèren und mit denselben an Altenburg
versteuert werden, auch der Gerichtsbarkeit Altenburg'scher Behörden bisher un-
strittig unterworfen waren, von Seiten des Großherzogthums Weimar niemahls
mit Abgaben belegt werden; wogegen aber dergleichen ledige Grund-
stücke, welche noch nicht besteuert sind, der Großherzoglich Weimar'schen. Be-
steuerung unterliegen müssen, obgleich sie von Herzoglich Altenburg'schen Un-
terthanen besessen werden.
Die Gerichtsbarkeit über jene gebundenen Drößnitzer, unter Weimar'scher
Hoheit liegenden Grundstücke betreffend: so bleibt auch hier die voluntäre Ge-
richtsbarkeit den Altenburg'schen Gerichtsstellen des Hauptgutes; wogegen die kon-
tentiöse Gerichtsbarkrit Großherzoglich Weimarisch wird, so wie die Hoheitögrenze
diese Grundstücke in das Weimar'sche Gebieth abschneidet. «
b) In der Fortsetzung dieser Grenzlinie zwischen Wittersroda und Droͤßnitz,
weiter nach Ostern zu, liegt am sogenannten Frankenrande ein zur
Pfarrey Keßlar gehoͤriges Feldgrundstuück, welches fruͤherhin von
Altenburg auch hinsichtlich der Hoheit in Anspruch genommen wurde. Altenburg'—
scher Seits wird auf diesen Anspruch hiermit verzichtet und das fragliche Pfarr-
grundstück durch die oberhalb desselben auf dem Frankenrande selbst befindlichen,