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auf der Wittersrodaer Seite mit den ehemahligen Kurfürstlich sächsischen Schwer-
tern bezeichneten und nunmehr für richtig anerkannten Grenzsteine zu der Witters-
rodaer Flur abgegrenzt.
Es wird hierbey nur noch bemerkt, daß auf diesem Grundstücke am Fran-
kenrande die Gemeinde Wittersroda und die Pfarrey Keßlar die Koppeltrift aus-
zunben haben.
c) Von einem, am östlichen Ende des vorhergenannten Frankenrandes ste-
henden, von allen Theilen anerkannten Grenzsteine an , bestand seit langer Zeit
eine Irrung, indem die zur Pfarrey Pfarrkeßlar gehörigen Grundstücke an Feld,
Holz und Lehden, genannt der Haynberg, sechs und vierzig Acker Weimarisch
enthaltend, bey Flurzügen sowohl von der Weimar'schen Geneeinde Wittersroda,
als auch von der Altenburg'schen Gemeinde Drößnitz umgangen wurden. Die
beyliegende Zeichnung unter Zahl achtzehen giebt über die Situation und die bey-
derseitigen Pratensions -Linien nähere Auskunft.
Es ist wegen dieser Irrung eine Vereinigung zu Stande gekommen,
nach welcher der hier in Frage kommende Distrikt, genannt der Haynberg, wel-
cher keinen Abgaben unterliegt, zu dem Herzoglich Altenburg'schen Ge-
biethe abgegrenzt und mithin die Herzoglich Altenburg'sche Prätensions-Cinie
künftighin als Landeshoheits= und Flur-Grenze von Wittersroda, nach näherer
Bestimmung des Protokolles vom 80. Oktober dieses Jahres, angenommen und
demnächst hiernach die Bersteinigung vorgenommen werden soll.
3) Von den beyderseitigen Bezirksämtern Jena und Cahla ist am 4. Okto=
ber dieses Jahres die Grenze zwischen der Großperzoglich Weimar'schen
Flur Kleinkröbißz und der Herzoglich Altenburg'schen Flur NRodias um-
gangen worden und es wurde dabey die Revision der Grenzsteine vorgenommen,
welche auf dem Grunde einer, im Jahr 1812 Statt gefundenen Vereinigung
von den betroffenen Orts-BVormundschaftspersonen eingesetzt worden sind. In
Ansehung einer, zwischen den Grenzsteinen Nummer fünf und Nummer sechs noch
schwebenden Differenz wurde die im Jahre 1812 getroffene Vereinigung durch
Einsetzung eines Steines Nummer sechs a in Ausführung gebracht und dadurch
dieselbe gänzlich erlediget. Es wird nunmehr diese Bereinbarung genehmiget und
die Grenzlinie zwischen beyden genannten Ortschaften, wie solche nach näherer
Bestimmung in den beyderseitigen Protokollen vom 4. Oktober dieses Jahres be-
richtiget und anerkannt worden ist, als Landeshoheits-Grenze hiermit festgestellt.