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Eben so haben die beyderseitigen so eben genannten Bezirks-Aemter Jena
und Cahla nach Ausweis des gedachten Protokolles vom 4. Oktober, fortgesetzt
am 9. Oktober 1832, an diesen beyden Tagen die im Nebenvertrage vom 16.
Juny 1831 unter Paragraph Vier Zahl Vier verabredete Revision der Grenz-
steine und dabey nothwendig befundene Steineinsetzung zwischen den Großherzog=
lich Weimar'schen Fluren Rothenstein und Leutra und den Herzoglich Al-
tenburg'schen Fluren Altenberga, Altendorf und Schernewis-z vorge-
nommen und es ist dadurch die Landeshoheits-Grenze zwischen den gedach-
ten Fluren berichtiget und festgestellt worden, welches hier mit Bezugnahme auf
den erwähnten §F. IV, 4 des Nebenvertrages vom 16. Junyd 1831 bemerklich ge-
macht wird.
4) Bey einer von denselben Bezirks-Aemtern Jena und Cahla am 16.
September 1831 vorgenommenen Lokal-Expedition ist eine zwischen der Groß-
herzoglich Weimar'schen Flur Rutha und der Herzoglich Altenburg'schen Flur
Zöllnik# noch nicht festgestellte Grenzstrecke berichtiget worden. Der Inhalt
der hierüber beyderseits aufsgenommenen Protokolle vom 16. September 1831
wird, insoweit derselbe auf die Umgehung und Berichtigung der gedachten Flur-
und Landeöhoheits-Grenze zwischen Nutha und Zöllnitz Bezug hat, hiermit ger
nehmigt und zugleich festgesebt, daß die nach Maßgabe jener Protokolle noch
vorzunehmende Versteinigung demnächst erfolgen soll. Der im Jahre 1831 geo-
metrisch aufgenommene Grundriß über diese verglichene Flur= und nunmehrige
Landeshoheits-Grenze wird in der Beylage unter Zahl neunzehen gegenwärtigen
Yachvertrages beygefügt.
Durch diese Uebereinkunft haben die zwischen genannten Fluren Rutha und
Zöllnitz früherhin schwebenden zwey Irrungen, welche im Nebenvertrage vom
16. Juny 1831 unter Paragraph Fünf Zahl Vier und Fünf zu weiterer Ver-
handlung ausgesetzt werden mußten, ihre Erledigung gefunden.
5) Eine zwischen der Weimar'schen Flur Schwarzbach und der Alten-
burg'schen Flur Hellborn hervorgetretene Grenzirrung gab Veranlassung,
daß die beyderseitigen Aemter Neustadt an der Orla und Roda am 21. und 22.
September 1820 an Ort und Stelle zusammen kamen und sich damahls über die
Flurgrenze vereinigten. Da mun aber diese Flurgrenze zugleich auch die Landes-
grenze ausmacht, dem Kreisamte Neustadt jedoch zu deren Regulirung ein Auf-
trag damahls nicht ertheilt worden war: so hat bis jeht die damahls verabredete
Steinsetzung an der verglichenen Grenzstrecke ausgesetzt bleiben mussen.