Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

74 
auf einen, im Drackendorfer Ritterguts-Grundstücke, genannt der Aermel, stehen- 
den alten Birnbaum und von da erst in einem Winkel zum Spitzsteine, sondern 
in gerader Linie von dem Steine Nummer 59 auf den Spitstein Nummer 60 
geht, wodurch Altenburg'scher Seits von den früheren Behauptungen und Vor- 
behalten, nahmentlich wegen der Steuern, unbedingt abgegangen wird. 
4) Von dem so eben genannten Spitzsteine Nummer 60 wird als Lan- 
deshoheits = Grenze diejenige Linie angenommen, nach welcher 
sich die beyderseitigen Kommunen Lobeda und Drackendorf im Jahre 1829 hin- 
sichtlich ihrer Flurgrenze vereiniget haben, wie dieß in dem mehrgedachten Flur- 
Hrotokolle vom 20. May 1829 vom Grenzsteine Nummer 60 bis zu Nummer 
63, wo die Großherzoglich Weimar'sche Flur Rutha mit der von Lobeda und 
Drackendorf zusammentrifft, aäher beschrieben worden ist und dessen Inhalt hier- 
mit anerkannt wird. 
) Die bestandenen Verhältnisse wegen der Lehen, Jagd, TZrift und 
Frohnen unter den Privaten bleiben wie bisher und werden durch die ver- 
glichene Grenzlinie keinesweges geänvert. 
1) Durch die in vorstehender Maße verglichene Landeshoheits= und Flur- 
grenze zwischen Lobeda und Drackendorf sind nachbenannte zwey Grund- 
stücke zu dem Altenburg'schen Gebiethe abgegrenzt worden, 
nähmlich: 
an) Fol. 188 Nummer 46, ein und ein halber Acker Weinberg an der Vieh- 
treibe, über dem Elsterbrunnen, neben der Viehtreibe, lehnet und zinset 
dem Amte Jena einen Scheffel Hafer, steuert einen Groschen, jetzt der 
Johanne Elisabeth Hempel gebornen Bornemann zu Drackendorf gehörig; 
bb) Fol. 124 Nr. —, vier Acker an dem Drackendorf'schen Wege, neben 
der Trebe und dem Wege, lehnet und zinset dem Amte Jena einen und 
einen halben Scheffel Hafer, steuert einen Groschen zwey HOfennige, jetzt 
dem Maurergesellen Carl Friedrich Kämpfe zu Lobeda und seinen vier 
Kindern gehörig. 
Es sollen diese Grundstücke Herzoglich Altenburg'scher Seits niemahls 
mit Abgaben belegt, vielmehr die Steuer, Lehen und Zinsen, insoweit die- 
selben auf diesen Grundstücken haften, oder auf verfassungsmaßigem Wege Groß-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.