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herzoglich Weimar'scher Seits auferlegt werden koͤnnen, in die Weimar'schen
Staatskassen nach wie vor entrichtet und befolgt werden.
Die Gerichtsbarkeit uͤber diese Grundstuͤcke bleibt dem Sachsen Altenburg'-
schen Gerichte Drackendorf wie bisher.
7) Obschon durch die nahere Bestimmung des §. IV Zahl zwey und funf-
zig des Nebenvertrages vom 16. Juny 1831 die Vereinigung zu Stande gekom-
men ist, daß die Landeögrenze zwischen den Fluren Kleindembach und
Langenorla nach Maßgabe der Steuergehörigkeit festgestellt werden soll,
jedoch die sich vorfindenden reinen Enklaven hiervon ausgenommen sind: so ist
man doch nunmehr auch nach genau eingezogenen Notizen dahin uͤbereingekommen,
daß die Steuern von einigen in dieser Gegend liegenden steuer—
baren Grundstücken, welche reine Enklaven sind, gegenseitig gegen Auf-
rechmung dieser Steuern an das Gebieth abgetreten werden sollen, von welchem
sic umschlossen sind.
Dem gemäß werden von dem Großherzogthume Weimar an das Herzogthum
Altenburg die Steuern von den so genannten Stopfelschen Holzmar-
ken abgetreten, nähmlich:
3 thlr. 3 gr. — pf. von der Holzmarke im Wurzbache, der Herzoglichen
Kammer zu Altenburg gehörig, im Langen= und Freyen-
orlaer Flur;
2 - 17 . bon zwey Holzmarken im Buchgraben, der Frau
Hofmedikus Schubert in Cahla gehörig, im Langen-
orlaer Flur;
2 -—1—-6 e von einer Holzmarke im Würzbache, Gottfried Hein-
rich Großen in Hummelshayn gehörig, in Hummels-
hayner Flur;
2 . 1 5 vvorn einer dergleichen daselbst, demselben gehörig;
9 thlr. 23 gr. 72 pf. Brutto= oder nach Abzug von
— 5 - 10 Einnahme-Gebähren zu 7 pf. vom Thaler
—
9 thlr. 17 = 9.. Netto-Ertrag.
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