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g. VI.
Zu dem Termine, von welchem an die gegenseitigen Abtretungen der
Staatseinkuͤnfte nach Maßgabe des abgeschlossenen Hauptvertrages vom 13. Juny
1831, des Nebenvertrages vom 16. Juny 1831 und des gegenwärtigen Nach-
vertrages erfolgen sollen, wird Her erste Januar 1833 festgesetzt, so, daß
alle gegenseitig abgetretene Staglbeinkürfte, welche vom 1. Januar 1833 an
fallig sind, in die Kasse deöjenigen Staates fließen, welchem sie abgetreten wor-
den sind, obgleich die Uebergabe spater erfolgen wird, und es haben sich die
beyderseitigen Staatskassen gegenseitig zuzurechnen und zu gewähren, was sie von
den abgetretenen Einkünften vom 1. Januar 1838 an bis zur Uebergabe erho-
ben haben.
Die bis zum 1. Jannar 1833 zurückstehenden Reste verbleiben demjenigen
Staate, der sie bis dahin zu fordern berechtigt war, und die Beybringung der-
selben geschieht auf dem gesetzlichen Wege von den zuständigen Behörden, welche
hierbey kostenfrey zu erpediren haben, mit Ausschluß der baren Verlage und
Zusendungskosten.
Ferner wird auch die im §. IV Zahl 6 des Hauptvertrages geschehene
Vereinigung, daß alle Rechte und Verbindlichkeiten der gegenseitig abzutretenden
Unterthanen an die Brandassekuranz-Institute beyder Länder bis zum
letzten Dezember 1832 unverändert bleiben sollen, dahin abgeändert., daß dieser
Termin Ein Jahr weiter hinaus, nähmlich bis zum letzten Dezember
1833, verlegt werden soll.
Es wird hierbey ferner noch die Bestimmung getroffen, daß die im Haupt-
vertrage vom 13. Juny 1831 gesetzte Frist, binnen welcher beyde höchste
Staatsregierungen sich Gewähr leisten, daß die Angaben des bisherigen Er-
trages in den gefertigten, zum Hauptvertrage gehörigen Aufstellungen
richtig sind, von dem letzten Dezember 1835 bis zum leßzten Dezember
1836 verlängert seyn soll.
Im Uebrigen bleibt der F. III des Hauptvertrages in voller Kraft und es
wird nahmentlich auch der Inhalt desselben quf die im gegenwärtigen Vertrage
gegenseitig abgetretenen Gefälle und Abgaben, hinsichtlich der Ge-
währleistung des aufgerechneten Ertrages bis zum letten De-