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gegenwärtigen Patentes Besitz von den nach Inhalt jener Vertraͤge von
Sachsen-Altenburg an Uns nebst den vom Ersten Januar dieses
Jahres an verfallenen Staatsnutzungen abgetretenen Dörfern, Feld-
marken, einzelnen Gütern und Häusern, anderen Gegenständen. und
Gerechtsamen, ohne Ausnahme, indem Wir hier nur Folgende ausdrücklich
benennen:
Dorf und Flur, auch Geleite zu Großlöbichau, Dorf und Rittergut auch
Geleite zu Graitschen Altenburg'schen Antheils, einen Flurtheil von Stadt-
Bürgel zwischen den Fluren Hohendorf und Droschka, Zinsen in Lobeda,
Laasan, Cunitz, Löberschütz und Jenalöbnitz, zu Wittersroda ein Gut,
zu Thranitz das Thalemann'sche Gut und einen Zins vom ehemals Peu-
kert'schen, die Koppeljagd in den Fluren Kleinlöbichau und Gerega, die
Jagd in der Flur Rockau, den Münchengehren, die ganze Wüstung Bo-
beck mit dem Franzischen Holze, ein Gut und eine und eine halbe Hufe
Land zu Kleinkröbitz u. s. w.
Wir ergreifen diesen Besitz mit allen Rechten der Landeshoheit, der Ober-
lehenherrlichkeit und des Domanial-Eigenthumes in dem Umfange, in welchem die
nädheren Bestimmungen der vorerwähnten Staatsverträge Uns denselben zugestehen,
und indem Wir alle Gegenstände desselben Unserm Großherzogthume einverleiben,
sichern Wir den Bewohnern der neuen Landestheile ganz denselben landesvater-
lichen Schutz und dieselben staatsbürgerlichen Rechte zu, deren sich Unsere alteren
Unterthanen zu erfreuen haben, wogegen Wir von ihnen zuversichtlich erwarten,
daß sie auch die staatsbürgerlichen Pflichten vollkommen erfüllen und Uns und
Unseren Regierungsnachfolgern im Großherzogthume sich als treue und gehorsame
Unterthanen unverbrüchlich bewähren werden.
Hiernach sollen und werden diese Unsere neuen Unterthanen unter dem
Schutze der in dem Jurisdiktions-Bezirke, welchem sie einbezirkt, oder einverleibt
werden, gültigen Gesetze stehen.
Nahmentlich werden die zu Thränitz dem Amtsbezirke Weida, Dorf und
Flur Graitschen einschlüssig des zeither dem Amte Dornburg einbezirkten, schon
zeither diesseitigen Antheils, Dorf und Flur Großlöbichau und die Wüstung
Bobeck dem Amte Bürgel mit Tautenburg, die Kleinkröbitzer Objekte dem Amte
Jena, das Gut zu Wittersroda dem Amte Blankenhayn hiermit resp. einbezirkt
und einverleibt.
Zugleich stellen Wir hiermit auch das übrige dem Amte Blankenhayn schon
früher einverleibte Dorf Wittersroda unter die in diesem Amte gültigen altläan-
dischen Gesetze.