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23. anhalt= Bernburg . ..
24. Koͤthen O o
25. Schwarzburg- Sondershausen
26. — Rudolstadt•
27. Hohenzollern-Hechingen
28. Lichtenstein
29. Hohenzollern= Siamcrinaen
80. Waldeck o 2
31. Reuß aͤltere Linie . ..
33 Reuß juͤngere »Linie ..
3. Schaumburg-Lippe „
Stimme
33. —. .
35. Die freye Stadt Lübeck
36. — — — Frankfurt
37. — — — Bremen.
38. — — — Hamburg 1
Total. 69 Stimmen.
Ob den mediatisirten vormahligen Reichsständen auch einige Kuriat-Stim-
men in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bey
der Berathung der organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen.
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Art. 7.
.In wie fern ein Gegenstand, nach obiger Bestimmung, für das Plenum
geeignet sey, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit ent-
schieden.
Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschlußentwürfe wer-
den in der engeren Versammlung vorbereitet, und bis zur Annahme oder Ver-
werfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engeren Versammlung als im
Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch
in der Art, daß es in der ersteren die absolute, in letzterer aber nur eine
auf zwey Drittel der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.
Bey Stimmengleichheit in der engeren Versammlung stehet dem Vor-
sitzenden die Entscheidung zu. Wo es aber auf Annahme oder Abänderung
der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum
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