Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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23. anhalt= Bernburg . .. 
24. Koͤthen O o 
25. Schwarzburg- Sondershausen 
26. — Rudolstadt• 
27. Hohenzollern-Hechingen 
28. Lichtenstein 
29. Hohenzollern= Siamcrinaen 
80. Waldeck o 2 
31. Reuß aͤltere Linie . .. 
33 Reuß juͤngere »Linie .. 
3. Schaumburg-Lippe „ 
Stimme 
33. —. . 
35. Die freye Stadt Lübeck 
36. — — — Frankfurt 
37. — — — Bremen. 
38. — — — Hamburg 1 
Total. 69 Stimmen. 
Ob den mediatisirten vormahligen Reichsständen auch einige Kuriat-Stim- 
men in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundesversammlung bey 
der Berathung der organischen Bundesgesetze in Erwägung nehmen. 
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Art. 7. 
.In wie fern ein Gegenstand, nach obiger Bestimmung, für das Plenum 
geeignet sey, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit ent- 
schieden. 
Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschlußentwürfe wer- 
den in der engeren Versammlung vorbereitet, und bis zur Annahme oder Ver- 
werfung zur Reife gebracht. Sowohl in der engeren Versammlung als im 
Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch 
in der Art, daß es in der ersteren die absolute, in letzterer aber nur eine 
auf zwey Drittel der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet. 
Bey Stimmengleichheit in der engeren Versammlung stehet dem Vor- 
sitzenden die Entscheidung zu. Wo es aber auf Annahme oder Abänderung 
der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, auf jura singulorum 
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