Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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und damit wegen der dermahlen vorwaltenden Verschiedenheit der 
gesetzlichen Vorschriften uͤber Militaͤr-Pflichtigkeit hierunter nicht ein 
ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Verhältniß ent- 
stehen möge: so wird bey der Bundesversammlung die Einführung moͤg- 
lichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung 
genommen werden. 
3) Die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emi- 
grationis), in so fern das Vermögen in einen anderen deutschen 
Bundesstaat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältniffe durch 
Freyzügigkeits-Verträge bestehen. 
4) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkmit mit 
Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreyheit und die 
Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den 
Nachdruck beschaftigen. 
Art. 19. 
Die Bundesglieder behalten sich vor, bey der ersten Zusammenkunft der 
Bundesversammlung in Frankfurt, wegen des Handels und Verkehres zwischen 
den verschiedenen Bundesstaaten, sowie wegen der Schifffahrt, nach Anleitung 
der auf dem Kongresse zu Wien angenommenen Grundsätze, in Berathung zu 
treten. 
Die Ratifikation dieses Vertrages ist erfolgt für Weimar den 21. July 1815.
	        
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