140
und damit wegen der dermahlen vorwaltenden Verschiedenheit der
gesetzlichen Vorschriften uͤber Militaͤr-Pflichtigkeit hierunter nicht ein
ungleichartiges, für einzelne Bundesstaaten nachtheiliges Verhältniß ent-
stehen möge: so wird bey der Bundesversammlung die Einführung moͤg-
lichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung
genommen werden.
3) Die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emi-
grationis), in so fern das Vermögen in einen anderen deutschen
Bundesstaat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältniffe durch
Freyzügigkeits-Verträge bestehen.
4) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkmit mit
Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreyheit und die
Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den
Nachdruck beschaftigen.
Art. 19.
Die Bundesglieder behalten sich vor, bey der ersten Zusammenkunft der
Bundesversammlung in Frankfurt, wegen des Handels und Verkehres zwischen
den verschiedenen Bundesstaaten, sowie wegen der Schifffahrt, nach Anleitung
der auf dem Kongresse zu Wien angenommenen Grundsätze, in Berathung zu
treten.
Die Ratifikation dieses Vertrages ist erfolgt für Weimar den 21. July 1815.