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Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine moͤglichst
übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des
jüdischen Glaubens in Deutschland zu begründen sey, und wie insonderheit
denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte, gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten,
in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch
werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den
einzelnen Bundesstaaten bereits eingerdumten Rechte erhalten.
Art. 17.
Das fürstliche Haus Thurn und Taris bleibt in dem durch den Reichs-Deputations
= Schluß vom 25. Februar 18083, oder spätere Verträge bestätigten
Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten, so
lange als nicht etwa durch freye Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen
werden sollten.
In jedem Falle werden demselben, in Folge des Art. 13 des erwähnten
Reichs-Deputations-Hauptschlusses, seine auf Belassung der Posten oder auf
eine angemessene Entschadigung gegründete Rechte und Ansprüche versichert.
Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803
gegen den Inhalt des Reichs-Deputations-Hauptschlusses bereits geschehen
* n so fern diese Entschaͤdigung durch Vertraͤge nicht schon definitiv festgesetzt
ist.
Art. 18.
Die verbuͤndeten Fuͤrsten und freyen Staͤdte kommen uͤberein, den Unterthanen
der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:
1) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben
und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehren Abgaben
und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.
2) Die Befpugnisse:
a. Des freyen Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaate in den anderen,
der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will; auch
b. In Civil= und Militär-Dienst desselben zu treten, beydes jedoch
um in so fern keine Verbindlichkeit zu Militär-Diensten gegen das
bisherige Vaterland im Wege stehe.