Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Die  Bundesversammlung  wird  in  Berathung  ziehen,  wie  auf  eine  moͤglichst
  übereinstimmende  Weise  die  bürgerliche  Verbesserung  der  Bekenner  des
jüdischen  Glaubens  in  Deutschland  zu  begründen  sey,  und  wie  insonderheit
denselben  der  Genuß  der  bürgerlichen  Rechte,  gegen  die  Uebernahme  aller  Bürgerpflichten,
  in  den  Bundesstaaten  verschafft  und  gesichert  werden  könne.  Jedoch
  werden  den  Bekennern  dieses  Glaubens  bis  dahin  die  denselben  von  den
einzelnen  Bundesstaaten  bereits  eingerdumten  Rechte  erhalten.

Art.  17.

Das  fürstliche  Haus  Thurn  und  Taris  bleibt  in  dem  durch  den  Reichs-Deputations
  =  Schluß  vom  25.  Februar  18083,  oder  spätere  Verträge  bestätigten
  Besitz  und  Genuß  der  Posten  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten,  so
lange  als  nicht  etwa  durch  freye  Uebereinkunft  anderweitige  Verträge  abgeschlossen
  werden  sollten.

In  jedem  Falle  werden  demselben,  in  Folge  des  Art.  13  des  erwähnten
Reichs-Deputations-Hauptschlusses,  seine  auf  Belassung  der  Posten  oder  auf
eine  angemessene  Entschadigung  gegründete  Rechte  und  Ansprüche  versichert.
Dieses  soll  auch  da  Statt  finden,  wo  die  Aufhebung  der  Posten  seit  1803
gegen  den  Inhalt  des  Reichs-Deputations-Hauptschlusses  bereits  geschehen
*  n  so  fern  diese  Entschaͤdigung  durch  Vertraͤge  nicht  schon  definitiv  festgesetzt
  ist.

Art.  18.
Die  verbuͤndeten  Fuͤrsten  und  freyen  Staͤdte  kommen  uͤberein,  den  Unterthanen
  der  deutschen  Bundesstaaten  folgende  Rechte  zuzusichern:
1)  Grundeigenthum  außerhalb  des  Staates,  den  sie  bewohnen,  zu  erwerben
  und  zu  besitzen,  ohne  deshalb  in  dem  fremden  Staate  mehren  Abgaben
  und  Lasten  unterworfen  zu  seyn,  als  dessen  eigene  Unterthanen.

2)  Die  Befpugnisse:
a.  Des  freyen  Wegziehens  aus  einem  deutschen  Bundesstaate  in  den  anderen,
  der  erweislich  sie  zu  Unterthanen  annehmen  will;  auch
b.  In  Civil=  und  Militär-Dienst  desselben  zu  treten,  beydes  jedoch
um  in  so  fern  keine  Verbindlichkeit  zu  Militär-Diensten  gegen  das
bisherige  Vaterland  im  Wege  stehe.