Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Diesemgemäß verordnen Wir zu letztgenanntem Zwecke andurch wie 
folgt: 
J. 
Diejenige Weimar-Eisenach'sche Silberscheidemuͤnze, welche im Be- 
trage von 149,967 Thaler 2 Groschen 9 Pfennige von dem Jahre 1763 ab 
bis zu dem Jahre 1772, unter der obervormundschaftlichen Regierung der in 
Gott ruhenden Herzogin Anna Amalia, Durchlaucht, in der Form von 
s und #5. Thalerstücken (Sechsern und Dreyern) ausgeprägt und in Umlauf 
geset worden, und welche unter dem Nahmen Amalien-Sechser und 
Amalien-Dreyer im gemeinen Leben bekannt und in Kurs ist, soll zuerst 
und vor der Hand ausschließlich, zu ihrem Nennwerthe und gesetz- 
lichen Kurswerthe aus dem Umlaufe zurückgezogen werden. 
II. 
Zu diesem Behufe befehlen Wir andurch allen und jeden Unse- 
rer Unterthanen, Personen aber, welche außerhalb des Unserer Staats- 
gewalt untergebenen Staatsgebieths leben, fordern Wir andurch auf, 
von dem ersten September 1834 an bis zum ersten Januar 1835, diesen 
Tag ausschließlich, diejenigen unter I. gegemwärtiger Verordnung naher bezeich- 
neten us und r Thalerstücke (Amalien-Sechser und Amalien-Dreyer) Wei- 
mar-Eisenach'sche Silberscheidemunze, welche sie besitzen, entweder 
bey Unserem Großherzoglichen Landrentamte und Unserer Kammer-Centralkasse 
zu Weimar, oder bey jedem unserer Großherzoglichen Rentämter gegen 
baare, konventionsmäßig ausgeprägte, oder andere nach gesetz- 
licher Valvation bey Unsern Kassen geltende grobe, Münzsokten, zu dem 
Nennwerthe und gesetzlichen Kurswerthe obgedachter Silberscheide- 
münze umzuwechseln, so daß für Zwölf Thaler Silberscheidemünze Eilf 
Thaler Konventions-Geld gezahlt werden, also gemäß dem Münz-Man- 
date vom Jahre 1801, K. 2, die Auswechselung durchaus nach dem Verhalt- 
niß von Zwölf zu Eilf bewirkt wird. 
III. 
Außerdem darf Jeder vom 1. September 1834 bis zum 1. Januar 1835 
von den Amalien-Sechsern oder Amalien-Dreyern, welche er besibt, zwen 
Thaler, mehr aber nicht, gegen andere Weimar-Eisenach'sche Silber- 
scheidemünze bey jedem Unserer Rentamter umtauschen.
	        
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