Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

192  (Anstellungsgrundsätze  I.)

sowie  für  den  Zivildienst  aller  Bundesstaaten  Gültigkeit;  er  wird  nach  dem  anliegenden
6„-Muster  E  durch  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt  oder  Reichs-Marineamt)  aus-—
  gestellt.  Diejenigen,  die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  den  Zivilversorgungsschein
  erhalten  haben,  stehen  in  bezug  auf  die  Reihenfolge  der  Einberufung  von  Stellenanwärtern
  den  im  §  18  unter  Nr.  4  bezeichneten  Unteroffizieren  gleich,  insoweit  sie

im  stehenden  Heere,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen  unter  Hinzurechnung

der  Dienstzeit  in  den  Schutzgebieten  eine  Gesamtdienstzeit  von  mindestens  acht

Jahren  erreicht  haben.
Erläut.  d.  Bundesrats  I.  Zu  §  1.

Der  Zivilversorgungs-  und  der  Anstellungsschein  geben  ihren  Inhabern
kein  Recht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.

8  2.

(1.)  Die  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  —  jedoch  ausschließlich  des  Forstdienstes  —  sind,  unbeschadet  der
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der  Militäranwärter  im
Zivildienst  erlassenen  weitergehenden  Bestimmungen,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
  Grundsätze  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

2.)  Soweit  es  an  geeigneten  zivilversorgungsberechtigten  Bewerbern  (Militäranwärtern)
  fehlt,  sind  die  Unterbeamtenstellen  vorzugsweise  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  zu  besetzen.

Erläut.  d.  Bundesrats  II.  Zu  §  2.

Gemeindedienststellen  fallen  nicht  unter  diese  Grundsätze.

Ausführungsbestimmungen.

Für  die  Versorgung  im  Zioildienst  gelten  u.  a.  noch  die  in  den  Konzessionen
für  die  Privateisenbahnen  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  Anstellung
  von  Militäranwärtern  usw.  (vgl.  §  12  der  Konzessionsbedingungen  für  die
Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft,  Regierungsblatt  1880  S.  22;  Ziffer  VI  der  Konzessionsurkunde,
  betr,  den  Betrieb  der  Weimar--Rastenberger  Eisenbahn,  wiederholt
in  der  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Betrieb  der  Weimar=  Berka--Blankenhainer
Eisenbahn,  Regierungsblatt  1899  S.  366,  367;  Ziffer  VII  der  Konzessionsurkunde,
betr.  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  Esperstedt—Oldisleben,  Regierungsblatt  1907,
S.  70;  Ziffer  VI  der  Konzessionsurkunde  über  den  Bau  der  Nebenbahn  Wenigentaft-Ochsen,
  Regierungsblatt  1911  S.  265).

g  3.
Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  und  —  soweit  es  sich  um  Unterbeamten—
stellen  handelt  —  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins  sind  zu  besetzen: