Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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w. 
Keine Unserer Großherzoglichen Kassen und keines Unserer Großherzoglichen 
Rentämter ist verbunden, vor dem ersten September 1834 sich auf die Umwech- 
selung oder Umtauschung der Amalien-Sechser oder Amalien-Dreyer einzulassen. 
V. 
Mit dem Eintritte des Jahres 1835 und vom ersten Januar des nur 
gedachten Jahres an, ist die ganze Summe der nach I. dieser Verordnung 
gepraägten atz und ## halerstücke Silberscheidemünze (Amalien = Sechser und 
Amalien -Dreyer) außer Kurs gesetzt und verrufen, daher sie in kei- 
nem ihrer Bestandtheile, in keiner Unserer Großherzoglichen oder der öffent- 
lichen Kassen, von genanntem Tage an noch angenommen werden darf. 
Jeder also, welcher die ihm zugehörige Silberscheidemünze der unter I. 
dieser Verordnung näher bezeichneten Art und Form, vor dem ersten Januar 
1835 weder bey einer der obgedachten Kameralstellen ausgewechselt, noch, nach 
III. dieser Verordnung, sie ausgetauscht haben wird, hat es dann lediglich 
sich selbst zuzurechnen, wenn er vom ersten Januar 1835 an in derselben eine 
als Geld oder Zahlungsmittel werthlose Sache besitzen würde, und hat 
allen Anspruch auf Schadloshaltung von Seiten Unserer Kammerkasse 
oder anderer Unserer öffentlichen Kassen verwirkt. 
VI. 
Alle übrige, durch Unsere Verordnung vom 13. Mav 10654, als nach 
ihrem Nennwerthe und gesetzlichen Kurswerthe von Unserer Kammerkasse 
verkreten bezeichnete Weimar= Eisenach'sche Scheidemünze, welche außer der 
unter I. gegenwärtiger Verordnung näher beschriebenen Silberscheidemünze 
(Amalien = Sechser und Amalien-Dreyer) dermahlen im Umlaufe ist, 
soll durch gegenwärtige Verordnung keineswegs aus dem Umlaufe zurückge- 
wiesen seyn. Sie bleibt bis auf Weiteres im Umlaufe, ist, eben- 
falls bis auf Weiteres und bis auf Widerruf bey Unsern Kassen in dem, un- 
ter 2 der Verordnung vom 13. May 183834 bezeichneten Verhältnisse beyn 
Steuerzahlungen und bey Zahlungen an Unsere Kammerkassen anzunehmen, darf 
aber nicht, es sey denn, daß in besondern Fällen Unsere Kassen sich frey- 
willig zu einer Umwechselung gegen Konventions-Geld bereit finden lassen 
würden, Unseren Kassen zur nothwendigen Umnechselung dargeboten wer- 
den, und bleibt nach ihrem Nennwerthe und gesetzlichen Kurs- 
werthe von Unserer Kammerkasse vertreten.
	        
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