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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakk.
Nummer 14. Den 26. July 1834.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Im Nahmen und auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs,
wird von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement
der Finanzen, nachstehendes
Regulativd
über Kreditirung der Branntweinsteuer
5F. 1.
Brennerey-Inhaber, welche jährlich über 600 thlr. an Branntweinsteuer
entrichten, können, so lange sie ein Lager von mindestens 50 Eimern
selbstfabrizirten Branntwein, nicht unter 50 Prozent Tralles, vorräthig haben,
einen Kredit auf die zu entrichtende Branntweinsteuer vom ersten Oktober
des einen, bis zum lehten September des nachfolgenden Jahres bewilliget
erhalten, in so fern sie auf die Höhe der zu kreditirenden Summe der
Steuerbehörde gehörige Sicherheit bestellen.
1
Die Sicherheitsleistung kann geschehen:
a) durch Deponirung einer gleich großen Summe in inländischen Staatspapieren
nach dem Nennwerthe;
b) dadurch, daß eine dem kreditirten Steuerbetrage gleichkommende Menge
Branntwein der Steuerbehörde zum Faustpfande gegeben wird;