Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakk.

Nummer  14.  Den  26.  July  1834.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Im  Nahmen  und  auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,
wird  von  Seiten  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement
der  Finanzen,  nachstehendes

Regulativd

über  Kreditirung  der  Branntweinsteuer

5F.  1.

Brennerey-Inhaber,  welche  jährlich  über  600  thlr.  an  Branntweinsteuer
  entrichten,  können,  so  lange  sie  ein  Lager  von  mindestens  50  Eimern
selbstfabrizirten  Branntwein,  nicht  unter  50  Prozent  Tralles,  vorräthig  haben,
einen  Kredit  auf  die  zu  entrichtende  Branntweinsteuer  vom  ersten  Oktober
des  einen,  bis  zum  lehten  September  des  nachfolgenden  Jahres  bewilliget
erhalten,  in  so  fern  sie  auf  die  Höhe  der  zu  kreditirenden  Summe  der
Steuerbehörde  gehörige  Sicherheit  bestellen.

1
Die  Sicherheitsleistung  kann  geschehen:

a)  durch  Deponirung  einer  gleich  großen  Summe  in  inländischen  Staatspapieren
  nach  dem  Nennwerthe;

b)  dadurch,  daß  eine  dem  kreditirten  Steuerbetrage  gleichkommende  Menge
Branntwein  der  Steuerbehörde  zum  Faustpfande  gegeben  wird;