Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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dritter Personen gegen sie ganz wie die Steuerbeamten der Klasse zu betrach- 
ten sind, welchen sie in der Legitimation für die daselbst bestimmte Zeit gleich 
gestellt werden. 
g. 9. 
Die Revision geht nicht nur dahin, bey denjenigen Personen, welche 
Weingewinn angemeldet haben, den Weinvorrath in den angezeigten Räumen 
nachzusehen und sich zu überzeugen, daß richtig angemeldet worden sey, son- 
dern auch dahin, daß bey denjenigen, welche zu Folge der nach §. 5 gesam- 
melten Notizen hätten anmelden sollen, und solches nicht gethan haben, oder 
bey welchen sonst unangezeigter Most oder neuer Wein vermuthet werden 
kann, Untersuchung angestellt und ctwaige Verheimlichungen entdeckt werden. 
Sie darf sich ferner nicht überall lediglich auf die angemeldeten Räume 
beschränken, sondern hat vorzüglich, da wo Bedenken vorwaltet, andere zur 
Riederlegung von Wein geeignete Behältnisse mit zu umfassen. 
S#. 0. 
Findet sich da, wo nicht angemeldet worden, verschwiegener Wein: so 
ist Anklage wegen Steuerverkürzung zu erheben, auch dasjenige sogleich wahr- 
zunchmen, was nach den Umständen zur Befestigung des Thatbestandes erfor- 
derlich wird. 
Ist aber eine Anmeldung abgegeben: so untersucht der Revisor, ob nicht 
mehr Gefäße mit jungem Weine vorhamen sind, als die Anmeldung besagt, 
ob der junge Wein, welcher sich außer der Anmeldung vorfindet, mit gehöri- 
gem Steuerausweis belegt ist; er überzeugt sich durch Auge, Geruch und Ge- 
schmack, ob in den Gefäßen, welche nur altern Wein enthalten sollen, ledig- 
lich solcher Wein enthalten sey. 
Es stehet dem Weinbesitzer und der Steuerbehörde frey, die Gefäße mit 
dlteren Weinen vor der Revision durch Steuerbeamte versiegeln zu lassen, 
in welchem Falle der Revisor nur die Aechtheit der Versiegelung zu prüfen 
und sich zu versichern hat, daß diese Gefäße nicht, ungeachtet der Versiegelung, 
ganz oder zum Theil geleert worden sind. 
Der Revisor geht sodann zu den angemeldeten jungen Weinen über und 
prüft, ob solche wirklich zu derjenigen Steuerklasse gehören, aus welcher sic 
in der Anmeldung angegeben sind. Er untersucht, ob die Gefäße nur die er- 
klärte Menge Wein enthalten, also nicht mehr, wie den erklärten Rauminhalt 
haben und nicht mehr gefüllt sind, als sie gefüllt seyn sollenz weshalb er mit 
d. ZIweck der 
Revision im 
Allgemeinen. 
cc. Wie zu 
revidiren ist.
	        
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