Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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nicht  bei  defsen  Entscheidung  beruhigen,  der  Vorsteher  der  Postanstalt.  Der  getroffenen
Entscheidung  haben  sich  die  Reisenden,  vorbehaltlich  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

58.

J.  Jedem  Reisenden  ist  die  —s  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt
gestattet,  as  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind  (vergl.
55.  1,  2,  11  und  12).

rKleine  Gegenstände,  welche  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personemoum
  untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Ausfsicht  bei
sich  führen.

Ul.  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.  Die
Uebergabe  desselben  von  den  Reisenden  an  ostschaffner  und  Poslillone  ist  an  Orten,  an
welchen  sich  Postanstalten  befinden,  unzulässig.  Das  Reisegepäck  muß,  wenn  dafür  ein
bestimmter  Werkh  angegeben  wird,  den  für  andere  mit  der  Post  zu  versendende  Werthgegenstände
  gegebenen  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,  versiegelt  und  bezeichnet  sein;
die  Bezeichnung  muß,  außer  dem  Worte:  „Reisegepäck-,  den  Namen  des  Reisenden,  den
Ort,  bis  zu  welchem  die  Einschreibung  erfolgt  ist,  und  die  Werthangabe  enthalten.  Bei
Reisegepaa  ohne  Werthangabe  bedarf  es  einer  Bezeichnung  nicht.

IV.  Das  Reisegepäck,  soweit  dasselbe  nicht  aus  kleinen  Reisebedürfnissen  besteht,
muß  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  Post  unter  Vorzeigung  des  Fahrscheins
bei  der  Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung  später,  so  hat  der
Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch  dessen
Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der  Post  nicht  verzögerl  wird.  Soweit  Reisende
von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Vahnzuge  auf  die  Post  unmittelbar  übergehen,
  wird  das  Gepäck  stels  umgeschrieben,  so  lange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,  den
Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post  ohne  Versäumniß  anzunehmen.

V.  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  eine  Bescheinigung
(Gepäckschein).  Der  Reisende  hat  den  Gepäckschein  aufzubewahren.  Die  Auslieferung.
des  Reisegepäcke  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

I.  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  vost  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht
von  15  Kllogramm  bewilli
zh.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Uebersrachtporto
zu  entrichten.  Dasselbe  beträgt  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,  welche  der  Personengeld-Erhebung
  zum  Grunde  gelegt  wird,  für  jedes  Kilogramm  oder  den  überschießenden
Theil  in  Kilogramms:
.  bei  Beförderungen  die  Kilometer  5  Pf.,  mindestens  20  M.;

ĩ  der  Wetth  der  —  aungegeben,  so  wird  die  c—
für  —8  —  selbsiständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Enkfernung
  und  zu  jerer  Höhe  der  Werthangabe  5  Pf.  für  je  300  Mark  oder  einen  Theil
von  300  Mark,  mindestens  jedoch  10  Pf.

Relsegepäck.

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