Tit. VI. Innungen von Gewerbetreibenden. 59
dessen Gewerbe durch einen Stellvertreter für Rechnung
der Witwe oder minderjährigen Erben fortgesetzt,
so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten
des Verstorbenen, mit Ausnahme des Stimmrechts in
der Innungsversammlung, auf die Witwe für die
Dauer des Witwenstandes, bezw. auf die minderjährigen
Erben für die Dauer der Minderjährigkeit, über.
§ 88.
Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen
Verhandlungen durch ihren Vorstand
vertreten.
Die Legitimation desselben wird durch einc amtliche
Bescheinigung der Gemeindebehörde über seine
Eigenschaft als solcher geführt.
Die Befugnis zur Vertretung erstreckt sich auch
auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für
welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich
ist.
Soweit in dem Statut (Innungsartikeln, Zunftartikeln)
einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern
des Vorstandes die Vertrelung der Innung nach außen
übertragen ist, behält es hierbei sein Bewenden.
§ 89.
Verträge der Innung über die Erwerbung, Veräußerung
oder Verpfändung unbeweglicher Sachen und
über Darlehen, für welche das unbewegliche Vermögen
der Innung oder die Nutzungen desselben auf
länger als ein Jahr haften sollen, bedürfen zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Gemeindebe-