Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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13. Dezember 1833, die Entrichtung der Ausgleichungsabgaben und die auf 
ihre Umgehung gesetzten Strafen betreffend, Zweifel entstanden sind: so ver- 
ordnen Wir hiermit zur Beseitigung derselben, im Sinne und zum Behuf der 
richtigen Ausfuͤhrung der bestehenden Gesetzgebung und im Einverstaͤndniß mit 
den bey dem Thuͤring'schen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staatsregie- 
rungen, Folgendes: 
1) Die in den §. 66 bis 121 des Zollgesetzes auf die Hinterziehung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben im Allgemeinen gesetz- 
ten Strafen und die Bestimmungen in Bezug auf das deshalb vorge- 
schriebene Strafverfahren finden ins Besondere auch bey Umgehung der 
nach §. 6 des erwähnten Gesebes und nach dem Anhange zu dem Zoll- 
Tarife zu entrichtenden Ausgleichungöabgaben gleichmäßig und zwar in 
der Art Anwendung, daß was dort wegen der Anmeldung an den 
Zollstätten im Grenzbezirke (§. 70) bestimmt ist, hier von der Anmel- 
dung bey den an den Binnengrenzen errichteten Hebestellen für die 
Uebergangssteuern gilt. 
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Obschon in der Anmerkung 2 zu dem Anhange des Vereinszoll-Tarifes 
ausgesprochen ist, daß solche Gegenstände, welche nur durch den Verein 
durchgehen, um nach einem anderen Vereinsstaate oder nach dem Aus- 
lande geführt zu werden, einer Auögleichungsabgabe nicht unterworfen 
sind: so kann die Befreyung von der letzteren doch nur dann in An- 
spruch genommen werden, wenn dasjenige Verfahren beobachtet worden 
ist, was durch besondere Verwaltungsvorschriften für diesen Fall näher 
festgestellt werden wird. 
— 
Wenn der Bestimmung im Anhange zu dem Zoll-Tarife, wonach die 
Ausgleichungsabgaben festgestellt werden, die bey dem Uebergange vom 
Branntwein auS Baiern, Württemberg, Kurhessen und dem Großher= 
zogthume Hessen zu entrichten sind, der Zusatz beygefügt ist: 
bey 50 pro Cent Alkohol-Stärke nach Tralles“ 
so hat hierdurch, wie sich schon nach Artikel 11 des Staatsvertrages 
vom 11. May 1833 und nach F. 6 des Zollgesetzes ergiebt, wonach 
überall von der Abgabepflichtigkeit des fraglichen Branntweines im All- 
gemcinen und ganz abgesehen von seiner Alkohol-Stärke die Rede ist, 
nur das Verhältniß festgestellt werden sollen, wonach die Abgabe zu
	        
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