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13. Dezember 1833, die Entrichtung der Ausgleichungsabgaben und die auf
ihre Umgehung gesetzten Strafen betreffend, Zweifel entstanden sind: so ver-
ordnen Wir hiermit zur Beseitigung derselben, im Sinne und zum Behuf der
richtigen Ausfuͤhrung der bestehenden Gesetzgebung und im Einverstaͤndniß mit
den bey dem Thuͤring'schen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staatsregie-
rungen, Folgendes:
1) Die in den §. 66 bis 121 des Zollgesetzes auf die Hinterziehung der
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben im Allgemeinen gesetz-
ten Strafen und die Bestimmungen in Bezug auf das deshalb vorge-
schriebene Strafverfahren finden ins Besondere auch bey Umgehung der
nach §. 6 des erwähnten Gesebes und nach dem Anhange zu dem Zoll-
Tarife zu entrichtenden Ausgleichungöabgaben gleichmäßig und zwar in
der Art Anwendung, daß was dort wegen der Anmeldung an den
Zollstätten im Grenzbezirke (§. 70) bestimmt ist, hier von der Anmel-
dung bey den an den Binnengrenzen errichteten Hebestellen für die
Uebergangssteuern gilt.
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Obschon in der Anmerkung 2 zu dem Anhange des Vereinszoll-Tarifes
ausgesprochen ist, daß solche Gegenstände, welche nur durch den Verein
durchgehen, um nach einem anderen Vereinsstaate oder nach dem Aus-
lande geführt zu werden, einer Auögleichungsabgabe nicht unterworfen
sind: so kann die Befreyung von der letzteren doch nur dann in An-
spruch genommen werden, wenn dasjenige Verfahren beobachtet worden
ist, was durch besondere Verwaltungsvorschriften für diesen Fall näher
festgestellt werden wird.
—
Wenn der Bestimmung im Anhange zu dem Zoll-Tarife, wonach die
Ausgleichungsabgaben festgestellt werden, die bey dem Uebergange vom
Branntwein auS Baiern, Württemberg, Kurhessen und dem Großher=
zogthume Hessen zu entrichten sind, der Zusatz beygefügt ist:
bey 50 pro Cent Alkohol-Stärke nach Tralles“
so hat hierdurch, wie sich schon nach Artikel 11 des Staatsvertrages
vom 11. May 1833 und nach F. 6 des Zollgesetzes ergiebt, wonach
überall von der Abgabepflichtigkeit des fraglichen Branntweines im All-
gemcinen und ganz abgesehen von seiner Alkohol-Stärke die Rede ist,
nur das Verhältniß festgestellt werden sollen, wonach die Abgabe zu