108
zu rechnen) zu halten erlaubt sey und, was darüber befunden, den Ge-
richten zur Strafe verfallen seyn soll.
Dieses wird durch das Cirkular vom 11. April 1786 dahin erläutert:
daß an denjenigen Orten, wo die Gemeinden mit herrschaftlichen oder
ritterschaftlichen Schäfereyen die Koppeltrift haben und durch vorhan-
dene Verträge und Rezesse ein Anderes nicht hergebracht ist, das auf
jede Hufe zu halten nachgelassene Quantum von acht Stuck Schafen
nicht auf die Zahl der Hufen oder Acker der cinzelnen Individuen,
sondern überhaupt in ganzen Haufen auf die Hufen= oder Ackerzahl,
welche die Kommun zusammen genommen besitzt, gerechnet
und mithin, was ein Theil der Gemeinde, nach Proportion seiner
Hufen= oder Ackerzahl an Schafen zu wenig hält, dem anderen nach
Proportion mehr zu halten verstattet werden soll, wenn nur die Zahl
der Heerde überhaupt das Verhältniß der Hufen= und Ackerzahl der
Kommun im Ganzen nicht übersteigt.
Es haben sich daher die Gemeinden derjenigen Großherzoglichen Gebieths-
theile, in welchen vorgedachte Bestimmungen Anwendung finden, darnach zu
achten und vor übermäßiger Schafhaltung bey Vermeidung der angedrohten
Strafe zu hüthen.
Weimar am 21. July 1835.
Großherzoglich Süchsische Landesregierung.
von Müller.
III. Wir haben mehrfach wahrzunehmen Gelegenheit gehabt:
1) daß von Justiz-Unterbehörden bey Absetzung des Verfahrens in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten ganz gegen die Vorschriften der §§. 18 und
19 des Gesetzes vom 12. April 1833 die Abkürzung und Verbesserung
des Prozeß-Verfahrens betreffend, selbst in solchen Fällen wo der
letzte Partey-Vortrag neue thatsächliche Behauptungen nicht enthielt,
dennoch zu Einbringung weiterer Schriften aufgefordert wird; ingleichen