Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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2) daß von Anwälten die Einlassung auf die Klage öfters der Vorschrift 
im §. 14 gedachten Gesetzes geradezu entgegen, nahmlich auf einzelne 
aus dem Zusammenhange heraus gerissene Sätze, ja sogar auf Worte, 
welche für sich allein gar keinen vollständigen Sinn ge- 
ben, bewirkt wird, wobey Sätze der Klage, die nur Einen Thatum- 
stand enthalten, unnöthiger Weise und die Uebersicht störend, in ver- 
schiedene Glieder gespalten werden. 
Diesen Uebelständen abzuhelfen, finden Wir Uns hierdurch veranlaßt, die 
genauere Befolgung der angezogenen gesetzlichen Vorschriften bey Vermeidung 
disziplinarer Ahndungen hiermit einzuschärfen. 
Weimar den 21. July 1835. 
Großherzoglich Saächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Des Durchlauchtigsten Großherzogs Königliche Hoheit haben zu 
Verhüthung von Mißbräuchen Höchst Sich veranlaßt gefunden, nachstehende 
bereits am 23. Januar 1824 an sämmtliche Behörden ergangene Verwarmmg 
nunmehr auch auf sämmtliche Advokaten auszudehnen, und es wird hiernach 
Folgendes verordnet und zur öffentlichen Kunde gebracht: 
1) Jede offentliche Bekanntmachung aus Akten, welche bey irgend einer 
Behörde des Großherzogthumes ergangen, oder aus Akten eines An- 
waltes, welche derselbe als solcher zu halten, setzt, sie möge nun durch 
den Druck oder auf andere Weise geschehen sollen, die erbetene und 
erhaltene Ermächtigung von Seiten des Großherzoglichen Staats-Mi- 
nisteriums voraus. Auch eigene Vortrage und Gutachten in Amtssachen 
sind dieser Bestimmung unterworfen. 
2 
Ueberhaupt ist jede Mittheilung von Thatsachen, welche einem Staats- 
diener nur durch seine Amtsverhältnisse bekannt geworden sind, sofern 
solche außer dem Geschäftsgange liegt, und nicht durch die amtliche 
Stellung gerechtfertiget wird, pflichtwidrig. Weder die Art noch
	        
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