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2) daß von Anwälten die Einlassung auf die Klage öfters der Vorschrift
im §. 14 gedachten Gesetzes geradezu entgegen, nahmlich auf einzelne
aus dem Zusammenhange heraus gerissene Sätze, ja sogar auf Worte,
welche für sich allein gar keinen vollständigen Sinn ge-
ben, bewirkt wird, wobey Sätze der Klage, die nur Einen Thatum-
stand enthalten, unnöthiger Weise und die Uebersicht störend, in ver-
schiedene Glieder gespalten werden.
Diesen Uebelständen abzuhelfen, finden Wir Uns hierdurch veranlaßt, die
genauere Befolgung der angezogenen gesetzlichen Vorschriften bey Vermeidung
disziplinarer Ahndungen hiermit einzuschärfen.
Weimar den 21. July 1835.
Großherzoglich Saächsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Des Durchlauchtigsten Großherzogs Königliche Hoheit haben zu
Verhüthung von Mißbräuchen Höchst Sich veranlaßt gefunden, nachstehende
bereits am 23. Januar 1824 an sämmtliche Behörden ergangene Verwarmmg
nunmehr auch auf sämmtliche Advokaten auszudehnen, und es wird hiernach
Folgendes verordnet und zur öffentlichen Kunde gebracht:
1) Jede offentliche Bekanntmachung aus Akten, welche bey irgend einer
Behörde des Großherzogthumes ergangen, oder aus Akten eines An-
waltes, welche derselbe als solcher zu halten, setzt, sie möge nun durch
den Druck oder auf andere Weise geschehen sollen, die erbetene und
erhaltene Ermächtigung von Seiten des Großherzoglichen Staats-Mi-
nisteriums voraus. Auch eigene Vortrage und Gutachten in Amtssachen
sind dieser Bestimmung unterworfen.
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Ueberhaupt ist jede Mittheilung von Thatsachen, welche einem Staats-
diener nur durch seine Amtsverhältnisse bekannt geworden sind, sofern
solche außer dem Geschäftsgange liegt, und nicht durch die amtliche
Stellung gerechtfertiget wird, pflichtwidrig. Weder die Art noch