Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892.  241

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
24-Stückk  vom  Jahre  1892.

 

NXXXIV.  Gesetz
vom  22.  November  1892,
die  anderweite  Regelung  des  Diensteinkommens  der  Volksschullehrer
betreffend.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
haben  beschlossen,  die  Bestimmungen  des  Volkeschulgesetzes  vom  22.  März  1861
(Ges.  S.  S.  78)  und  des  Gesetzes  über  die  anderweite  Festsetzung  des  Diensteinkommens
  der  Volksschullehrer  vom  11.  Dezember  1875  (Ges.-S.  S.  286)  in  einigen
weiteren  Punkten  abzuändern  und  verordnen  demgemäß  auf  den  Antrag  Unseres
Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt.

art.  1.
Der  Absatz  2  des  §  33  des  Volksschulgesetzes  vom  22.  März  1861  erhält
folgende  Fassung:
Sowohl  bei  der  ersten  Anstellung  als  bei  späteren  Versetzungen  hat  dieienige
Schulgemeinde,  bei  welcher  der  Lehrer  angestellt  wird,  die  Koslen  des  Anzugs
bezüglich  Umzugs  zu  tragen.

art.  2.
Die  Bestimmungen  in  §  2  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1875  werden
durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Das  jährliche  Diensteinkommen  eines  Volksschullehrers  hat  zu  betragen

I.  auf  dem  Lande  und  in  der  Stadt  Teichel  nach  definikiver  Anstellung  nicht
unter  900  M.,  während  der  provisorischen  Anstellung  mindestens  750  M.
und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Schulkinder.

Fürstl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesetzsammlung  LIII.  40

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  14.  Dezember  1892.