Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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6) Zu §. 19 Nr. 12 md G. 20 Nr. 5. Wenn Weisungen sogleich zu 
Hrotokoll ertheilt und eröôffnet werden: so ist zwar die Weisung und 
das Protokoll jedes besonders zu liquidiren, nicht aber noch außerdem 
für die Eröffnung. 
7) Zu §F. 19 Nr. 19. Die Eides-Formeln, die dem nicht schwörenden 
Theil mitgetheilt werden, sind bloß wie Abschriften zu liquidiren. 
8) Zu §. 19 Nr. 27. Der Ansatz für Zeugnisse ist kein aversioneller, 
mithin die niedergeschriebene Bitte um das Zeugniß — falls es nähm- 
lich einer solchen besonderen Niederschreibung bedurfte — als Registra- 
tur zu liquidiren. 
9) Zu §. 19 Nr. 28 und bezüglich 52. Für die Errichtung von Pacht- 
oder anderen Verträgen, wenn sie von einer gerichtlichen Behörde als 
solcher geschieht, z. B. dey Konkursen, Sequestrationen 2c., ist 1 Thlr. 
anzusetzen; wird aber ein solcher Vertrag zugleich bestätigt: so tritt 
die Konfirmations-Sportel §. 52 ein, und der Ansatz von 1 Thlr. 
fallt weg. 
10) Zu F. 20 Nr. 1. In unkersuchungssachen wird jedes erste Blatt ei- 
ner Niederschrift, enthalte es auch nur wenige Zeilen und jedes fol- 
gende Blatt, sobald dessen erste Seite halb beschrieben ist, für ein 
ganzes Blatt gerechnet. 
11) Zu §. 22. Für das Riederschreiben 
a) des bloßen Antrages auf einen Sühne-Termin ist nichts zu liqui- 
diren; ist aber mit diesem Anbringen eventuell schon förmliche Klage 
verbunden: so treten die Ansätze für Klage-Registraturen (23, 27, 
31) ein; 
b) auch wenn im Sühne-Termine kein Theil erscheint, oder wenn der 
anberaumte Sühne-Termin auf Antrag des Gläubigers nicht vor 
sich geht: hat der Gläubiger die Halfte der Ansätze von bezüglich 
8 Gr., 16 Gr. oder 1 Thlr. zu bezahlen; 
) für erfordert ist die Abschrift des Sühne-Protokolles nach 8. 
57 des Gesetzes vom 12. April 1833 nicht nur dann zu halten, 
wenn der Gläubiger deren Mittheilung beantragt, sondern auch, 
wenn er im Termine nicht erschien, wohl aber sein Gegner;
	        
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