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6) Zu §. 19 Nr. 12 md G. 20 Nr. 5. Wenn Weisungen sogleich zu
Hrotokoll ertheilt und eröôffnet werden: so ist zwar die Weisung und
das Protokoll jedes besonders zu liquidiren, nicht aber noch außerdem
für die Eröffnung.
7) Zu §F. 19 Nr. 19. Die Eides-Formeln, die dem nicht schwörenden
Theil mitgetheilt werden, sind bloß wie Abschriften zu liquidiren.
8) Zu §. 19 Nr. 27. Der Ansatz für Zeugnisse ist kein aversioneller,
mithin die niedergeschriebene Bitte um das Zeugniß — falls es nähm-
lich einer solchen besonderen Niederschreibung bedurfte — als Registra-
tur zu liquidiren.
9) Zu §. 19 Nr. 28 und bezüglich 52. Für die Errichtung von Pacht-
oder anderen Verträgen, wenn sie von einer gerichtlichen Behörde als
solcher geschieht, z. B. dey Konkursen, Sequestrationen 2c., ist 1 Thlr.
anzusetzen; wird aber ein solcher Vertrag zugleich bestätigt: so tritt
die Konfirmations-Sportel §. 52 ein, und der Ansatz von 1 Thlr.
fallt weg.
10) Zu F. 20 Nr. 1. In unkersuchungssachen wird jedes erste Blatt ei-
ner Niederschrift, enthalte es auch nur wenige Zeilen und jedes fol-
gende Blatt, sobald dessen erste Seite halb beschrieben ist, für ein
ganzes Blatt gerechnet.
11) Zu §. 22. Für das Riederschreiben
a) des bloßen Antrages auf einen Sühne-Termin ist nichts zu liqui-
diren; ist aber mit diesem Anbringen eventuell schon förmliche Klage
verbunden: so treten die Ansätze für Klage-Registraturen (23, 27,
31) ein;
b) auch wenn im Sühne-Termine kein Theil erscheint, oder wenn der
anberaumte Sühne-Termin auf Antrag des Gläubigers nicht vor
sich geht: hat der Gläubiger die Halfte der Ansätze von bezüglich
8 Gr., 16 Gr. oder 1 Thlr. zu bezahlen;
) für erfordert ist die Abschrift des Sühne-Protokolles nach 8.
57 des Gesetzes vom 12. April 1833 nicht nur dann zu halten,
wenn der Gläubiger deren Mittheilung beantragt, sondern auch,
wenn er im Termine nicht erschien, wohl aber sein Gegner;