B.
Nachtrag
zu den
Gesetzen für die Studirenden
auf der
Universität Jena-
Zu dem Abschnitte I.
SErwerb des akademischen Bürgerrechtes.
Zu K. 2.
Die Immatrikulation geschiehet von einer dazu ernannten Kommission,
welche aus dem Prorektor, einem Mitgliede des akademischen Senates und
dem UniversitatS -Amtmanne bestehet, und welcher der Regierungsbevollmäch-
tigte beyzuwohnen hat.
Außer der allgemeinen Angelobung auf die Gesetze der Universitat hat
der zu Immatrikulirende noch folgenden Revers zu unterzeichnen:
„Ich Endesunterschriebener verspreche mittelst meiner Nahmensunter-
schrift auf Ehre und Gewissen:
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studi-
renden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen
Nahmen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen
Verbindungen in keiner Beziehung naher oder entfernter anschließen,
noch solche auf irgend eine Art befördern werde;
daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über
die in dem Deutschen Bunde und den einzelnen Deutschen Bundesstaa-
ten bestehenden Gesetze und Einrichtungen, noch zu jenem der wirklichen
Auflehnung gegen obrigkeitliche Maßregeln mit Anderen mich vereinigen
werde.
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche
die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets nach-
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