Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

B. 
Nachtrag 
zu den 
Gesetzen für die Studirenden 
auf der 
Universität Jena- 
  
Zu dem Abschnitte I. 
SErwerb des akademischen Bürgerrechtes. 
Zu K. 2. 
Die Immatrikulation geschiehet von einer dazu ernannten Kommission, 
welche aus dem Prorektor, einem Mitgliede des akademischen Senates und 
dem UniversitatS -Amtmanne bestehet, und welcher der Regierungsbevollmäch- 
tigte beyzuwohnen hat. 
Außer der allgemeinen Angelobung auf die Gesetze der Universitat hat 
der zu Immatrikulirende noch folgenden Revers zu unterzeichnen: 
„Ich Endesunterschriebener verspreche mittelst meiner Nahmensunter- 
schrift auf Ehre und Gewissen: 
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studi- 
renden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen 
Nahmen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen 
Verbindungen in keiner Beziehung naher oder entfernter anschließen, 
noch solche auf irgend eine Art befördern werde; 
daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über 
die in dem Deutschen Bunde und den einzelnen Deutschen Bundesstaa- 
ten bestehenden Gesetze und Einrichtungen, noch zu jenem der wirklichen 
Auflehnung gegen obrigkeitliche Maßregeln mit Anderen mich vereinigen 
werde. 
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche 
die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets nach- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.